Rz. 10
Kommt eine Einigung zwischen den Vertragspartnern über die vorgeschriebenen Rahmenverträge innerhalb von 6 Monaten ganz oder teilweise nicht zustande, wird nach deren Ablauf ihr Inhalt nach Abs. 4 Satz 1 auf Antrag einer Vertragspartei im Wege der Ersatzvornahme durch die Schiedsstelle gemäß § 76 festgesetzt. Die für das Zustandekommen des Rahmenvertrages vorgeschriebene 6-Monats-Frist beginnt mit schriftlicher Aufforderung zu Vertragsverhandlungen durch eine der Vertragsparteien.
Entsprechendes gilt nach Abs. 4 Satz 2 auch für Verträge, mit denen bestehende Rahmenverträge geändert oder durch neue Verträge abgelöst werden sollen. Die Entscheidungskompetenz der Schiedsstelle beschränkt sich damit nicht auf den streitigen Abschluss von Erstverträgen, sondern erstreckt sich gleichermaßen auch auf streitige Anschlussverträge.
Von dem Antragsrecht nach Abs. 4 ist die in § 81 Abs. 1 Satz 2 zur Konfliktlösung vorgegebene Regelung zu unterscheiden. Bei ausschließlichen Meinungsdifferenzen zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen ist wegen des als Vertragspartei insoweit nur gemeinsam zustehenden Antragsrechts zunächst ein Einigungsverfahren nach § 81 Abs. 1 Satz 2 durchzuführen. Demgegenüber wird nach überwiegender Auffassung im Schrifttum bei fehlendem Einvernehmen mit der Seite der Einrichtungsträger neben den Landesverbänden der Pflegekassen auch den örtlichen und überörtlichen Trägern der Sozialhilfe sowie den ferner in Abs. 1 Satz 3 genannten Arbeitsgemeinschaften im Verhältnis zu § 81 Abs. 2 ein unmittelbares Antragsrecht nach Abs. 4 zugebilligt (lex specialis). Diese Rechtsauffassung erscheint mit Rücksicht auf den den Trägern der Sozialhilfe nach Abs. 1 Satz 3 eingeräumten Status als "Vertragspartei" konsequent (vgl. zu alledem Knittel, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, Band 3, SGB XI, §75 Rz. 12 f.; Schumann, in: Udsching/Schütze, SGB XI, 6. Aufl., § 75 Rz. 10; ferner Plantholz, in: LPK-SGB XI, 6. Aufl., § 75 Rz. 7).
Entscheidungen der Schiedsstelle (§ 76) nach Abs. 4 treten an die Stelle des Rahmenvertrages und sind damit in gleicher Weise wie dieser nach Maßgabe des Abs. 1 Satz 4 unmittelbar verbindlich.