Elisabeth Beckmann-Kösters
Rz. 1
Die mit Wirkung zum 1.1.1995 durch Art. 1 Pflege-Versicherungsgesetz v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) in Kraft getretene Ursprungsfassung entsprach § 87 des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 12/5262 S. 34). In Abs. 2 Satz 3 wurde im Zusammenhang mit der Einführung des SGB IX der Begriff "Behinderte" durch "behinderte Menschen" ersetzt (vgl. Art. 10 Nr. 19 nach Maßgabe des Art. 67 des Gesetzes v. 19.6.2001, BGBl. I S. 1046).
Umfassende Änderungen erfolgten durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) mit Wirkung zum 1.4.2007:
Mit dem Ziel, dem Wirtschaftlichkeitsgebot verstärkt Rechnung zu tragen, wird in Abs. 1 Satz 2 nunmehr auch den Pflegekassen selbst die Möglichkeit eingeräumt, Verträge über die Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln zu schließen. Mit dem Hinweis auf die Geltung der §§ 36, 126 und 127 SGB V wird – abweichend von der bisherigen Regelung und unter Wegfall des Abs. 3 – bereits an dieser Stelle das Verfahren für die Festsetzung der Festbeträge und die Beziehungen zu den Erbringern von Hilfsmitteln geregelt.
Die Aufgabe, als Anlage zu dem Hilfsmittelverzeichnis des SGB V – i. d. F. des GKV-WSG mit der Qualitätssicherung bei Hilfsmitteln in § 139 SGB V zusammengefasst – ein strukturiertes Pflegehilfsmittelverzeichnisses zu erstellen, ist in Abs. 2 weiterhin mit der Maßgabe geregelt, die für eine leihweise Überlassung geeigneten Hilfsmittel gesondert auszuweisen.
Abs. 3 wird aufgehoben. Abs. 4 wird mit Regelungen zur Ausleihe zu Abs. 3.
Abs. 5, der mehrfach den geänderten Zuständigkeiten bzw. Bezeichnungen der Ministerien angepasst wurde (vgl. Art. 41 der Verordnung v. 21.9.1997, BGBl. I S. 2390, mit Wirkung zum 14.10.1997, Art. 219 Nr. 2 der Verordnung v. 29.10.2001, BGBl. I S. 2785, mit Wirkung zum 7.11.2001, Art. 212 Nr. 3 der Verordnung v. 25.11.2003, BGBl. I S. 2304, mit Wirkung zum 28.11.2003 und Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006, BGBl. I S. 2407, mit Wirkung zum 8.11.2006), wird zu Abs. 4. Nur um ein redaktionelles Versehen kann es sich handeln, soweit in Abs. 4 noch auf die – insoweit aufgehobene – Regelung zur Festsetzung der Festbeträge in Abs. 3 hingewiesen wird. Diese ist in Abs. 1 i. V. m. § 36 SGB V enthalten.
Weiterhin wurde mit dem GKV-WSG eine neue Spitzenorganisation der Sozialversicherungsträger geschaffen, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Dieser nahm am 1.7.2008 die Geschäfte auf. Er löst die bisherigen Spitzenverbände der Krankenkassen (z. B. AOK-Bundesverband, Verband der Angestellten-Krankenkassen – VdAK) als gesetzlich vorgesehene Interessenvertretung der Krankenkassen ab. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nimmt zugleich die Aufgaben des Spitzenverbands Bund der Pflegekassen wahr.