Elisabeth Beckmann-Kösters
Rz. 2
Gemäß ihrer systematischen Stellung (Dritter Abschnitt: Beziehung zu den Leistungserbringern) ist die Vorschrift dem sog. Leistungserbringerrecht zuzuordnen. Sie enthält Vorgaben für die Versorgung der Pflegebedürftigen mit Pflegehilfsmitteln sowie für die Gewährung von Zuschüssen für Maßnahmen der Wohnumfeldverbesserung gemäß § 40. Die Vorgaben des Leistungsrechts werden durch § 78 aufgenommen und konkretisiert.
Anders als etwa der Abschluss von Versorgungsverträgen zur Pflege und von Rahmenverträgen (vgl. § 72 Abs. 2 und § 75 Abs. 1: Zuständigkeit der Landesverbände der Pflegekassen) weist das Gesetz die vertragliche Gestaltung dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen und den Leistungserbringern und deren Verbänden (Abs. 1) zu.
Der Abschluss von Verträgen auf Bundesebene trägt laut Gesetzesbegründung (BT-Drs. 12/5262 S. 140) dem Umstand Rechnung, dass "der Katalog der Pflegehilfsmittel begrenzt und daher eine einheitliche bundesweite Zulassung der Leistungserbringer zweckmäßig ist".
Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen regelt auch das Nähere zur Bemessung der Zuschüsse für Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 (Abs. 2 Satz 1). Dadurch soll eine gleichmäßige Bemessung der Zuschüsse gewährleistet werden. Bezüglich der Regelungen zur Erstellung des Pflegehilfsmittelverzeichnisses (Abs. 2 Satz 2) sowie der Festbeträge (Abs. 1) verweist der Gesetzgeber auf das "bewährte Vorbild des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung" (BT-Drs. 12/5262, a. a. O.) und damit auf die Regelungen der §§ 36 und 139 SGB V, wobei § 139 Inhalte des aufgehobenen § 128 SGB V mitregelt.
Abs. 3 knüpft an den in § 40 Abs. 3 Satz 1 normierten Vorrang der leihweisen Überlassung von technischen Pflegehilfsmitteln an und dient dem bereits auf der Ebene des Leistungsrechts verfolgten Zweck der wirtschaftlichen Nutzung (BT-Drs. 12/5262, a. a. O.).
Abs. 4 beinhaltet eine Ermächtigung, das Pflegehilfsmittelverzeichnis sowie die Festbeträge "ggf. auch im Verordnungswege zu bestimmen"; die Regelung des § 40 Abs. 5 bleibt ausdrücklich unberührt.