Rz. 5
Die Pflegeberatung wird von Pflegeberater/-innen der Pflegekasse oder einer sonstigen Beratungsstelle, z. B. Pflegestützpunkte i. S. d. § 7c (§ 92c bis 31.12.2015) durchgeführt. Auf Wunsch des Pflegebedürftigen erfolgt sie in häuslicher Umgebung bzw. in der Einrichtung, in welcher der Pflegebedürftige stationär betreut wird. Ebenfalls auf Wunsch des Pflegebedürftigen erfolgt die Pflegeberatung gegenüber Angehörigen oder sonstigen dritten Personen oder diese werden in die Beratung einbezogen.
Rz. 6
Die Pflegekasse erfüllt ihre Verpflichtung zur Pflegeberatung nach Maßgabe von Abs. 3 Satz 2 durch entsprechend qualifiziertes Personal. Der Gesetzestext nennt exemplarisch Pflegefachkräfte, Sozialversicherungsfachangestellte und Sozialarbeiter mit der jeweils erforderlichen Zusatzqualifikation. Zur Konkretisierung hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen die "Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 7a Abs. 3 Satz 3 SGB XI zur Anzahl und Qualifikation der Pflegeberaterinnen und Pflegeberater vom 29. August 2008" abgegeben.
Danach setzt Pflegeberatung eine abgeschlossene Berufsausbildung als Altenpfleger/-in, Gesundheits- und Krankenpfleger/-in, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in oder Sozialversicherungsfachangestellte/r oder ein abgeschlossenes Studium der Sozialen Arbeit voraus. Es kommen indes auch Personen mit anderen geeigneten Berufen oder Studienabschlüssen in Betracht, z. B. Sozialpädagogen oder Heilpädagogen. Auch Personen, die bereits vor dem 1.1.2009 mindestens 3 Jahre in der Pflegeberatung der Pflegekassen nach § 7 SGB XI/§ 14 SGB I tätig gewesen sind und die die für eine qualifizierte Pflegeberatung erforderlichen Kenntnisse erworben haben, können als Pflegeberater/-innen tätig werden. Für sämtliche Personengruppen gilt, dass die für die Beratungstätigkeit erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse durch Weiterbildungen und ein Pflegepraktikum nachgewiesen werden müssen, die in §§ 4 und 5 der Empfehlungen des Spitzenverbandes spezifiziert sind.
Rz. 6a
Der Versicherte ist nach Maßgabe von Abs. 2 Satz 2 befugt, einen Leistungsantrag sowohl nach dem SGB V als auch nach dem SGB XI gegenüber dem/der Pflegeberater(in) zu stellen. Der Antrag ist nach Abs. 2 Satz 3 unverzüglich der zuständigen Pflege- oder Krankenkasse zu übermitteln. Der betreffende Leistungsbescheid wird sodann nicht nur dem Antragsteller zugeleitet, sondern zeitgleich dem/der Pflegeberater/-in.
Rz. 7
Abs. 4 betrifft organisatorische Fragen der Bereitstellung von Pflegeberatung. Die Regelung hat zum Ziel, die Pflegeberatung möglichst wirtschaftlich zu erbringen. Es soll vermieden werden, dass alle Pflegekassen zugleich an jedem Ort Pflegeberater/-innen vorhalten und in die Pflegestützpunkte entsenden müssen. Vielmehr soll abgestimmt festgelegt werden, welche Kasse an welchem Ort und in welcher Anzahl Kräfte stellt.
Ebenfalls der Flankierung des Gebotes, Personal zur Pflegeberatung nicht unkoordiniert einzusetzen, sondern möglichst effizient und abgestimmt, dient der Hinweis in Abs. 4 Satz 4 auf die §§ 82 bis 92 SGB X. Eine Beauftragung i. S. dieser Vorschriften kommt etwa in Betracht, wenn eine Pflegekasse vor Ort überhaupt nicht vertreten ist oder wenn ansonsten die Anzahl der vor Ort tätigen Pflegeberater/-innen unvertretbar hoch wäre. Maßstab ist Abs. 3 Satz 1, wonach die Relation zwischen Pflegeberater/innen und Hilfesuchenden so bemessen sein muss, dass die Aufgaben zeitnah und umfassend wahrgenommen werden können. Als Richtschnur ist nach Auffassung des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 16/7439 S. 48) von einem Betreuungsschlüssel von 1 : 100 Fällen auszugehen. Diese Betreuungsrelation orientiere sich an internationalen Vorbildern und erscheine nach bisherigen Erfahrungen auch auskömmlich, da nicht alle Pflegebedürftigen eine intensive Unterstützung und Beratung im Sinne eines umfassenden Fallmanagements benötigten.
Rz. 7a
Nach Abs. 1 Satz 2 werden für die Durchführung der Pflegeberatung einheitliche, fachlich fundierte Vorgaben eingeführt, die für alle Pflegeberater/-innen und sonstige Beratungsstellen, die Pflegeberatungen i. S. d. § 7a durchführen, unmittelbar verbindlich sind. Das Nähere insbesondere zu den Maßstäben und Grundsätzen des Verfahrens, der Durchführung und der Inhalte wird in Richtlinien des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen nach § 17 Abs. 1a geregelt. Ziel ist vor allem, neben der Vereinheitlichung auf Bundesebene die Dienstleistungs- und Verbraucherorientierung sowie die Qualität, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der im SGB XI verankerten Beratungstätigkeiten zu verbessern und Doppelstrukturen damit abzubauen.
Abs. 7 regelt, dass eine strukturierte Zusammenarbeit der die Pflegeberatung durchführenden Personen und Stellen eine Rahmenvereinbarung auf Landesebene gewährleisten soll. Ziel dieser Zusammenarbeit ist die Verbesserung einerseits des unmittelbaren Zugangs zu Informationen für die Personen, die Pflegeberatung durchführen, und anderseits der Information pflegebedürftiger Personen und ihrer pfleg...