Rz. 1a

Die Vorschrift, überschrieben mit "Pflegesatzverfahren", verpflichtet die Träger von Pflegeheimen und die Leistungsträger nach Abs. 2, die Pflegesätze nach Art, Höhe und Laufzeit zu vereinbaren. Vergleichbar mit den Regelungen für Budgetverhandlungen mit Krankenhäusern gemäß geltenden Krankenhausrechts (Bundespflegesatzverordnung) – wie schon an anderer Stelle festgestellt – geht der Gesetzgeber auch im Rahmen des § 85 vom Vereinbarungsprinzip aus. Zugleich sollen die Pflegesätze der von dieser Regelung betroffenen voll- und teilstationären Pflegeleistungen der Pflegeheime prospektiv vereinbart werden.

 

Rz. 2

Das Pflegesatzverfahren beruht damit auf dem Prinzip der Selbstverwaltung, das seinen Niederschlag in der Vereinbarung der Pflegesätze als gesetzlichen Regelfall und in der Festsetzung durch eine unabhängige Schiedsstelle im (Ausnahme-)Fall der Nichteinigung gefunden hat. Die Regelung zur Konfliktlösung durch die Schiedsstelle ist in § 76 normiert.

 

Rz. 3

Ausgangspunkt für das Pflegesatzverfahren in dieser Form ist der Sicherstellungsauftrag gemäß § 69, der zur Gewährleistung der pflegerischen Versorgung den Abschluss von Versorgungsverträgen und Vergütungsvereinbarungen mit den Trägern von Pflegeeinrichtungen verpflichtend vorsieht. Mithin gilt die hier zu behandelnde Vorschrift nur für zugelassene Pflegeeinrichtungen (hier: Pflegeheime), mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 72 abgeschlossen wurde.

 

Rz. 4

(unbesetzt)

 

Rz. 5

Die früheren Vergütungssysteme, die in bestimmten Fällen auch einseitige Erhöhungen der Heimträger ohne Zustimmung der Heimbewohner vorsehen konnten, sind abgelöst.

 

Rz. 6

Mit der Bestimmung, dass die Vertragsparteien Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze zu vereinbaren haben, sind gleichzeitig die Eckpunkte und Mindestregelungen in den Pflegesatzvereinbarungen genannt. Für eine Übergangszeit bis 31.12.1997 galt der Regelungsinhalt des Art. 49a PflegeVG.

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