Rz. 11
Als Pflegesatz- oder Vertragspartei aufseiten der Leistungsträger bestimmt Abs. 2 die Pflegekassen, sonstige Sozialversicherungsträger, die für die Bewohner des Pflegeheims zuständigen Träger der Sozialhilfe und die Arbeitsgemeinschaften all dieser Träger.
Rz. 12
Die näheren Bestimmungen zur Pflegekasse regelt § 46; dort wird unter anderem festgelegt, dass bei jeder Krankenkasse (§ 4 Abs. 2 SGB V) eine Pflegekasse errichtet wird. Diese Pflegekasse ist grundsätzlich Vertragspartei i.S.d. Vorschrift.
Rz. 13
Wer Sozialleistungsträger ist, wird generell in den §§ 18 bis 29 SGB I geregelt. Dazu gehören im Rahmen der Sozialversicherung neben den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung insbesondere auch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und Unfallversicherung. Die namentliche Bezeichnung des Trägers dieser Versicherungszweige wird in den Einzelvorschriften der §§ 18 bis 29 SGB I präzise aufgeführt (z.B. Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und in der Altershilfe für Landwirte die landwirtschaftlichen Alterskassen – vgl. § 23 Abs. 2 SGB I).
Neben den Pflegekassen können also solche Sozialversicherungsträger unter der Voraussetzung der 5 %-Schwelle Vertragsparteien sein (vgl. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1).
Gemäß Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sind Vertragsparteien auch die für den Sitz des Pflegeheimes zuständigen Sozialhilfeträger, die im Übrigen ebenfalls zu den im SGB I (§§ 18 bis 29) aufgeführten Sozialleistungsträgern zählen. Die Zuständigkeit der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe richtet sich nach dem Sitz des Pflegeheims.
Gleiches gilt für Arbeitsgemeinschaften von Pflegekassen, sonstigen Sozialversicherungsträgern und Sozialhilfeträgern, die sozialrechtlichen Ansprüchen genügen (Satzung) und im Jahr vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen mehr als 5 % der Berechnungstage des Pflegeheims auf sich vereinigen konnten.