Rz. 2
Mit der Bildung von Pflegesatzkommissionen, die nach ihrer eigenen Entscheidung regional oder landesweit tätig werden, ist den Vertragsparteien nach § 85 Abs. 2 die Funktion und Verantwortung im Rahmen von Pflegesatzverhandlungen entzogen. An ihre Stelle tritt die Pflegesatzkommission in folgender Zusammensetzung:
- Landesverbände der Pflegekassen,
- Verband der privaten Krankenversicherung e. V.,
- die überörtlichen oder ein nach Landesrecht bestimmter Träger der Sozialhilfe und
- die Vereinigungen der Pflegeheimträger im Land.
Die Vereinigungen der Pflegeheimträger können sowohl solche freigemeinnütziger als auch öffentlich-rechtlicher oder privater Einrichtungen sein.
Die Landesverbände der Pflegekassen (§ 52) erfüllen ihre Aufgaben gemeinsam und können demzufolge auch in der Pflegesatzkommission nur zusammen votieren. In den Pflegesatzverhandlungen wird auf dieser Basis – mit dem Ziel, sog. Kommissionsvereinbarungen abzuschließen –, i. d. R. auch über Entgelte für Unterkunft und Verpflegung beraten.
Rz. 3
Für ihr Tätigwerden bedarf es der Zustimmung des betroffenen Pflegeheimträgers.
Rz. 4
Die Vorschrift knüpft an die frühere Praxis der Pflegesatzverhandlungen nach dem inzwischen nicht mehr in Kraft befindlichen § 93 Abs. 2 BSHG an. Sie ermöglicht – abweichend vom Pflegesatzverfahren nach § 85 – sozusagen "kollektive" Pflegesatzverhandlungen in Pflegesatzkommissionen. Pflegesatzparteien sind dann nicht das einzelne Pflegeheim und die vor Ort betroffenen Leistungsträger, sondern deren Verbände und Vereinigungen im Land.
Rz. 5
Da die Vereinigungen der Pflegeheimträger i. d. R. nicht befugt sind, für ihre Mitglieder verbindliche Rechtsgeschäfte einzugehen, können in der Pflegesatzkommission die Pflegesätze nur für solche Pflegeheime ausgehandelt werden, die diesem Verfahren vorher ausdrücklich zugestimmt haben.
Rz. 6
Im Übrigen finden die Grundregeln des Pflegesatzverfahrens nach § 85 Abs. 3–7 entsprechende Anwendung, darunter die Prospektivität der Pflegesätze, die Mehrheitsentscheidungen, die Fristen zur Verhandlung als auch die Konfliktlösung durch die unabhängige Schiedsstelle.