Rahmenvereinbarung gemäß § 86 Abs. 3 SGB XI über das Verfahren von Vergütungsverhandlungen für Leistungen der vollstationären Pflege nach dem Achten Kapitel des SGB XI für das Bundesland X
zwischen
den Pflegekassen A, B und C und den Verbänden A, B, C und D von Pflegekassen
sowie
dem Ministerium für Gesundheit und Soziales des Bundeslandes X, den Städten A, B und C und den Kreisen A, B, C, D und E
und
den Pflegeheimträgern bzw. Trägerverbänden A, B, C, D, E und F
§ 1
Ziel der Rahmenvereinbarung ist es, für die Vergütungsverfahren nach dem Achten Kapitel des SGB XI landesweit einheitliche Richtlinien festzusetzen sowie gleiche Verfahrensbedingungen für die Vertragsparteien i. S. d. § 85 SGB XI zu schaffen. Von den nach dieser Vereinbarung durchzuführenden Verhandlungen werden sämtliche Heimentgeltbestandteile für die Pflegeklassen I bis III erfasst. Dabei ist der Versorgungsaufwand, den die pflegebedürftigen Menschen nach Art und Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit benötigen, zu berücksichtigen. Die Regelungen zu den Investitionskosten bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.
§ 2
(1) Die Vergütungsvereinbarung wird als öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen. Die Vertragsparteien stehen sich gleichrangig und gleichberechtigt gegenüber.
(2) Die Vergütungsvereinbarung ist schriftlich und für jedes Pflegeheim gesondert abzuschließen. Die separate Verhandlung eines Pflegesatzes einer einzelnen Pflegekasse oder des Entgelts für Unterkunft und Verpflegung ist unzulässig.
§ 3
(1) Die Vergütungssätze müssen leistungsgerecht sein. Bei der Kalkulation sind die Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte personelle Ausstattung nach § (...) des Rahmenvertrages nach § 75 SGB XI für Leistungen der vollstationären Pflege im Bundesland X sowie die Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung nach § 80 SGB XI zu beachten.
(2) Im pflegerischen Bereich ist folgende Mindestpersonalausstattung zugrunde zu legen:
- 1 Pflegeperson : X1 Pflegebedürftige der Pflegeklasse I,
- 1 Pflegeperson : X2 Pflegebedürftige der Pflegeklasse II,
- 1 Pflegeperson : X3 Pflegebedürftige der Pflegeklasse III.
Die verantwortliche Pflegekraft ist gesondert zu berücksichtigen.
Durch Einzelvereinbarung kann die Mindestausstattung überschritten werden, wenn dies zur fachgerechten Pflege und Betreuung der Pflegebedürftigen erforderlich ist oder wenn konzeptionelle oder strukturelle Tatbestände einen personellen Mehrbedarf hervorrufen.
(3) Einrichtungen, die Altenpfleger(innen) bzw. Altenpflegehelfer(innen) ausbilden, können die Aufwendungen für die Praxisanleitung durch einen angemessenen kalkulatorischen Ansatz berücksichtigen, der so zu bemessen ist, dass der Einrichtung ermöglicht wird, ihre gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen zu erfüllen. Notwendig und sachgerecht ist ein Basisansatz von 0,2 Vollzeitstellen ab dem/der ersten Auszubildenden. Für jede(n) weitere(n) Auszubildende(n) kann ein Ansatz von jeweils zusätzlich 0,1 Vollzeitstellen berücksichtigt werden. Mehrbedarf ist ggf. zu begründen.
(4) Die Aufwendungen, die durch die an die Einrichtung gestellten Anforderungen im Bereich der Qualitätssicherung bzw. der Qualitätsentwicklung entstehen, sind durch einen angemessenen kalkulatorischen Ansatz im Personal- und Sachkostenbereich zu berücksichtigen. Dieser ist so zu bemessen, dass der Einrichtung ermöglicht wird, die gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen zu erfüllen.
(5) Die Aufwendungen für die gesondert berücksichtigungsfähige verantwortliche Pflegefachkraft werden gleichmäßig auf alle 3 Pflegestufen verteilt. Die Aufwendungen für die Praxisanleitung i. S. d. Abs. 3 und für das Qualitätsmanagement i. S. d. Abs. 4 werden gleichmäßig auf alle Heimplätze verteilt.
§ 4
(1) Jede Vertragspartei hat die Befugnis, zu Vergütungsverhandlungen aufzufordern. Fordert der Träger eines Pflegeheims zu Vergütungsverhand...