Dr. Thomas Becker-Evermann
0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 95 wurde durch Art. 1 PflegeVG v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) mit Wirkung zum 1.6.1994 in das Gesetz aufgenommen. Abs. 1 Nr. 1 und 2 wurden durch das Gesetz zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege (Pflege-Qualitätssicherungsgesetz – PQsG) v. 9.9.2001 (BGBl. I S. 2320) mit Wirkung zum 1.1.2002 geändert. Eine weitere Änderung erfuhren diese Regelungen durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) mit Wirkung zum 1.7.2008 unter gleichzeitiger Anfügung von Nr. 4 in Abs. 1. Nr. 1a wurde eingefügt durch Art. 1 Nr. 29 des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) mit Wirkung zum 1.1.2016.
Sodann wurde durch Art. 1 Nr. 17e des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) mit Wirkung zum 1.1.2017 der Wortlaut von Abs. 1 Nr. 1 durch den Begriff "der Abrechnung" ergänzt. Im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/670 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU –- 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) ist durch Art. 132 Nr. 11 der Wortlaut von Abs. 1 durch Streichung der Wörter "nutzen" und "erheben" mit Wirkung zum 26.11.2019 angepasst worden.
1 Allgemeines
Rz. 1a
§ 95 ist maßgebende Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung bei den Verbänden der Pflegekassen. In ihrer Zielrichtung und Intention entspricht die Vorschrift der für die Pflegekassen in § 94 getroffenen Regelung. Auch für die Verbände der Pflegekassen wird in § 95 abschließend (BT-Drs. 12/5262 S. 151) geregelt, unter welchen Voraussetzungen, d. h. zu welchen Aufgabenzwecken, personenbezogene Daten unter Wahrung des Gebots der Zweckbindung und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verarbeitet werden dürfen (vgl. im Einzelnen auch die Komm. zu § 94). Verbände der Pflegekassen sind die nach Maßgabe der §§ 52, 53 mit Landesverbands- sowie Bundesverbandsaufgaben betrauten Stellen (vgl. die Komm. zu §§ 52, 53). Entsteht infolge der Vereinigung der Pflegekassen auf Landesebene eine landesweite Pflegekasse, die sodann die Aufgaben des Landesverbandes wahrnimmt (§ 207 Abs. 2a SGB V), so bezieht diese ihre datenschutzrechtlichen Kompetenzen je nach wahrgenommener Aufgabe aus § 94 oder § 95 (a. A. wohl Didong, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 95 Rz. 2, der jeweils nur § 94 für einschlägig hält).
2 Rechtspraxis
2.1 Zulässigkeit der Datenverarbeitung
Rz. 2
Im Rahmen der originär durch das Pflegeversicherungsgesetz zugewiesenen Aufgaben ist den Verbänden der Pflegekassen gemäß Abs. 1 Nr. 1 der Umgang mit personenbezogenen Daten zu Zwecken der Wirtschaftlichkeitsprüfung (§ 79) und Qualitätssicherung (§§ 112, 113, 114, 114 a, 115 und 117) gestattet. Die Norm ist im Zusammenhang mit § 94 Abs. 1 Nr. 6 zu sehen, der den Pflegekassen die Übermittlung der Daten an die Verbände ermöglicht. Die Regelungen sind erforderlich, weil die Verbände nicht über entsprechende Datenbestände verfügen, sodass sie auf die Übermittlung angewiesen sind (Koch, in: BeckOK-Großkommentar, SGB XI, § 95 Rz. 7; Prange, in: jurisPK-SGB XI, 3.Aufl., § 95 Rz. 68). Hierbei trägt die datenschutzrechtliche Erstreckung auf § 117 dem in dieser Vorschrift zum Schutz der Heimbewohner normierten Gebot einer engen Zusammenarbeit mit den staatlichen Heimaufsichtsbehörden folgerichtig auch für den Bereich der Qualitätssicherung Rechnung. Häufig wird es auf eine Kenntnis personenbezogener Daten hierbei nicht ankommen, sodass diese auch anonymisiert verarbeitet werden können (Prange, in: jurisPK-SGB XI, § 95 Rz. 69). Von der Vorschrift wird nur der Verarbeitung der Daten durch die Verbände selbst erfasst. Dagegen greift die Regelung nicht für die Verarbeitung von Daten durch Sachverständige im Rahmen der Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung nach § 79 SGB XI. Die Sachverständigen werden bezüglich der Übermittlung der Daten aber von den allgemeinen Vorschriften nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SGB X i. V. m. § 93 SGB XI erfasst (Prange, in: jurisPK-SGB XI, § 95 Rz. 71).
Gemäß Abs. 1 Nr. 1a können Informationen über die Erbringer von Leistungen der Prävention, Teilhabe sowie von Leistungen und Hilfen zur Pflege von den Verbänden der Pflegekassen verarbeitet werden, um Leistungs- und Preisvergleichslisten über das Angebot der Leistungserbringer erstellen, fortschreiben und im Internet veröffentlichen zu können (BT-Drs. 18/5926 S. 97). Ziel ist, über das Angebot der Leistungserbringer zu beraten.
Des Weiteren erklärt Abs. 1 Nr. 2 die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Pflegekassenverbände für zulässig, soweit dies für den Abschluss und die Durchführung von Versorgungsverträgen (§§ 72 bis 74), für Pflegesatz- und Vergütungsvereinbarungen (§§ 85, 86, 89) sowie Verträgen zur integrier...