Dr. Thomas Becker-Evermann
0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Pflege-Qualitätssicherungsgesetz (PQsG) v. 9.9.2001 (BGBl. I S. 2320) mit Wirkung zum 1.1.2002 eingefügt. Abs. 1 Satz 1 wurde durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) wegen des Wegfalls der Leistungs- und Qualitätsnachweise sowie der Neustrukturierung der Vorschriften über die Qualitätssicherung mit Wirkung zum 1.7.2008 geändert.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Nach dem Pflegeversicherungsgesetz sind den Sachverständigen und Prüfinstitutionen i. S. d. § 114 Abs. 4 Satz 2 die Aufgaben der Qualitätsprüfung und Qualitätssicherung zugewiesen. Entsprechendes gilt für die nach § 114 Abs. 1 Satz 1 durch die Landesverbände der Pflegekassen bestellten sonstigen Sachverständigen. Eine Erfüllung dieser Aufgaben durch die genannten Stellen ist aufgrund des damit verbundenen Umgangs mit personenbezogenen Daten ohne entsprechende datenschutzrechtliche Legitimation nicht möglich. Daher schafft § 97a hierzu die erforderlichen datenschutzrechtlichen Befugnisse. Von der Norm nicht erfasst werden die Datenerhebungen von Sachverständigen im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 79, denn der Wortlaut verweist nur auf die Qualitätsprüfung- und sicherung (Didong, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 97a Rz. 3). Eine entsprechende Anwendung kommt wegen des generellen Verbots mit Erlaubnisvorbehalt nicht in Betracht (vgl. dazu die Komm. zu § 93; a. A. Didong, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 97a Rz. 3).
2 Rechtspraxis
2.1 Zulässigkeit der Datenerhebung und Datenverwendung
Rz. 2
Gemäß Abs. 1 Satz 1 HS 1 ist den Sachverständigen und Prüfstellen für Zwecke der Qualitätssicherung und Qualitätsprüfung eine Datenerhebung, Datenverarbeitung, Datenübermittlung sowie sonstige Datennutzung nur gestattet, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach §§ 112, 113, 114, 114a, 115 und 117 erforderlich ist. Der Umfang der gesetzlich zugebilligten Datenverwendung hat sich hierbei auf das für die jeweilige Aufgabenerfüllung erforderliche Mindestmaß zu beschränken.
Rz. 3
Die von den Sachverständigen und sonstigen Prüfinstitutionen für Zwecke der Qualitätssicherung und Qualitätsprüfung zulässigerweise erhobenen Daten dürfen für gleiche Zwecke ausschließlich an die Pflegekassen und deren Verbände sowie an die in den §§ 112, 114, 114a, 115 und 117 genannten Stellen übermittelt werden. Eine Übermittlung der Daten ist allerdings nur insoweit gestattet, als die zulässigen Empfänger der Daten deren Kenntnis zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben auf dem Gebiet der Qualitätssicherung und Qualitätsprüfung zwingend benötigen (krit. zur begrenzenden Wirkung dieser Regelung Krahmer, in: LPK-SGB XI, § 97a Rz. 5). Dieser Übermittlungszweck bestimmt zugleich den Umfang der Berechtigung der Übermittlungsadressaten zur Nutzung der erhaltenen Daten (Grundsatz der Zweckbindung).
Rz. 3a
Aus Abs. 2 i. V. m. § 107 Abs. 2 folgt die Berechtigung und Verpflichtung der Rechtsvorgängerkasse, im Fall eines Wechsels der Pflegekasse die ihr für Zwecke der Qualitätsprüfung und Qualitätssicherung von den Prüfinstitutionen und sonstigen zuständigen Stellen übermittelten Daten für gleiche Zwecke an die Rechtsnachfolgekasse weiter zu übermitteln.
Rz. 3b
Mit Rücksicht auf die Sensibilität der im Rahmen der Qualitätsprüfung und Qualitätssicherung gewonnenen und übermittelten personenbezogenen Daten verpflichtet Abs. 1 Satz 2 alle an diesen Vorgängen Beteiligten im Verhältnis zu Dritten zu deren (besonderen) vertraulichen Behandlung. Für die beteiligten Pflegekassen und deren Verbände folgt dies bereits aus dem für diese Stellen in § 35 SGB I festgeschriebenen Gebot zur Wahrung des Sozialgeheimnisses. Wegen der begrenzten Reichweite des § 35 SGB I war eine ausdrückliche Regelung für die von der Norm angesprochenen Sachverständigen notwendig. Dem Grunde nach ergibt sich diese Verpflichtung für Sachverständige nach § 114 bereits aus § 115 Abs. 1 Satz 4.
2.2 Löschen von Daten
Rz. 4
Infolge des Verweises auf § 107 begründet Abs. 2 für die Sachverständigen und Prüfinstitutionen eine Pflicht zu Löschung aller für Zwecke der Qualitätssicherung und Qualitätsprüfung gewonnenen Daten, deren Kenntnis für die rechtmäßige Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden. Letzteres wird selten anzunehmen sein, wenn man berücksichtigt, dass für die Pflegekassen ohnehin zur Wahrung der schutzwürdigen Belange der Betroffenen vor einer endgültigen Löschung des hier einschlägigen Datenbestandes gemäß § 84 Abs. 2 SGB X gleichlautende Prüfungspflichten bestehen. Ohne Rücksicht auf etwaige Interessen der Betroffenen hat in jedem Falle eine Löschung der Daten aus Wirtschaftlichkeitsprüfungen (§ 79) und aus Prüfungen zur Qualitätssicherung (§§ 112, 113, 114, 114a, 115 und 117) durch die Sachverständigen und Prüfinstitutionen spätestens nach 2 Jahren zu erfolgen.
In Anlehnung an § 107 Abs. 1 Satz 2 ist für den Beginn der Löschungsfrist nicht auf den Zeitpunkt der Datenerheb...