Rz. 1
Angesichts des demographischen Wandels wird die soziale Pflegeversicherung als umlagefinanziertes System künftig zunehmenden Belastungen ausgesetzt sein. Die Notwendigkeit einer privaten Pflegevorsorge gewinnt damit zunehmend an Bedeutung. Um Bürgerinnen und Bürger beim Aufbau einer ergänzenden, eigenständigen Pflegevorsorge zu unterstützen, hat sich die Regierungskoalition mit Beschluss v. 6.11.2011 auf die Einführung einer Pflegevorsorgeförderung verständigt (vgl. BT-Drs. 17/10170 S. 20). Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) mit Wirkung zum 1.1.2013 wurde zugleich die private Pflegevorsorge durch Einfügung der Vorschriften der §§ 126 bis 130 in einem Dreizehnten Kapitel neu eingeführt.
Rz. 2
Die von dem Gesetzgeber eingeführte staatliche Förderung der privaten Pflegevorsorge ist ein wichtiger Beitrag zur nachhaltigen, generationsgerechten Ausgestaltung der sozialen Sicherung. Sie soll einen wirksamen Anreiz zu zusätzlicher Pflegevorsorge schaffen. Das zentrale Anliegen der staatlichen Förderung der Pflegevorsorge ist damit die Stärkung der Eigenverantwortung. Zu diesem Zweck wird künftig daher zu den Beiträgen für eine neu abgeschlossene private Pflege-Zusatzversicherung eine staatliche Zulage gezahlt, wenn die Pflege-Zusatzversicherung bestimmte gesetzliche Rahmenbedingungen erfüllt (vgl. BT-Drs. 17/10170 S. 20). Die §§ 126 bis 130 regeln Art, Umfang, Voraussetzungen und Verfahren der Förderung der privaten Pflegevorsorge. Ergänzt werden diese Vorschriften durch die gemäß § 130 erlassene Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung (PflvDV) v. 20.12.2012 (BGBl. I 2994). Diese Verordnung ist am 4.1.2013 in Kraft getreten.
Rz. 3
Der Abschluss eines Vertrages über eine private Pflege-Zusatzversicherung begründet zwar privatrechtliche Rechtsbeziehungen zwischen den zulageberechtigten Personen (Versicherungsnehmer) und den vertragsschließenden Versicherungsunternehmen. Allerdings werden diese Privatrechtsbeziehungen durch die in §§ 126 ff für den Abschluss privater Pflege-Zusatzversicherungen getroffenen öffentlichen Regelungen überlagert. Im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung des Vertragsgeschehens weist insoweit der Gesetzgeber der zentralen Stelle im Zusammenwirken mit den Versicherungsunternehmen eine maßgebende Rolle zu. Gemäß § 1 Abs. 1 PflvDV ist diese zentrale Stelle zur Wahrnehmung der ihr nach Dreizehnten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch übertragenen Aufgaben bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eingerichtet worden.
Rz. 4
Die private Pflege-Zusatzversicherung muss für jede Pflegestufe und bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz Leistungen anbieten; ihrer Rechtsnatur nach handelt es sich hierbei um Geldleistungen. Den Personenkreis der zulageberechtigten Personen beschreibt § 126. Die wesentlichen gesetzlichen Pflegevoraussetzungen, die für eine private Pflege-Zusatzversicherung erfüllt sein müssen, regelt § 127 Abs. 2. Diese schreiben entgegen den weitgehend das private Versicherungsvertragsrecht beherrschenden Grundsätzen zugunsten des zulageberechtigten Personenkreises unter anderem für die Versicherungsunternehmen einen Kontrahierungszwang fest und erklären die Vereinbarung von Gesundheitsprüfungen, Risikozuschlägen und Leistungsausschlüssen für unzulässig. Die Grundzüge des Verfahrens auf Zulagegewährung sind in § 128 festgelegt. Die Vorschrift des § 129 sieht eine Beschränkung der optional vereinbarungsfähigen Wartezeit vor (Regelfall).
Rz. 5
Anders als die "Riesterrente" ist die staatliche Förderung durch eine Zulage zu den privaten Pflegevorsorgeverträgen ausgestaltet, nicht als steuerrechtliche Begünstigung wie bei den Altersvorsorgebeiträgen i. S. d. §§ 79 ff. EStG (Fahlbusch, in: Hauck/Noftz, SGB XI, Bd. 2, § 126 Rz. 2).