FinMin Hamburg, Erlaß v. 15.5.2019, S 2221 - 2012/015 - 52

BFH-Urteil vom 13.3.2018, X R 25/15 (BStBl 2019 II S. 191)

Im Fach-Info 1/2016 wurde unter 4. über das anhängige BFH-Verfahren X R 25/15 berichtet.

Der BFH hat mit Urteil vom 13.3.2018 entschieden, dass die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG, nach der die Eltern die von Ihnen getragenen Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträge eines unterhaltsberechtigten Kindes (Kind ist VN) im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigen können, auch dann gelte, wenn das Kind erwerbstätig sei und der Arbeitgeber die Beiträge unmittelbar vom Lohn des Kindes einbehalten habe. Nach Auffassung des BFH ist aber Voraussetzung für den Steuerabzug, dass die Eltern die Beiträge des Kindes tatsächlich gezahlt oder erstattet, d.h. in Form von Barunterhalt getragen haben. Eine Leistung in Form von Sachunterhalt reiche hingegen nicht aus.

In Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen (Unterhaltsverpflichtung / wirtschaftliche Belastung der Eltern) steht das Urteil zwar im Einklang mit der bestehenden Verwaltungsauffassung (vgl. Rz. 81 des BMF-Schreibens vom 24.5.2017, Anhang 1a II EStH 2018, R 10.4 EStR), jedoch legt der BFH die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG deutlich enger aus.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist das BFH-Urteil vom 13.3.2018 lediglich in Bezug auf die in der Entscheidung aufgestellten Grundsätze, nicht aber hinsichtlich der laut Urteilsbegründung enger ausgestalteten Anforderungen zur Umsetzung dieser Grundsätze über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.

D.h., Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes und tatsächliche Tragung der Beiträge durch Zahlung sind auch weiterhin nicht zu prüfen. Rz. 81 des BMF-Schreibens vom 24.5.2017 sowie R 10.4 EStR bleiben von der BFH-Entscheidung unberührt und sind weiterhin anzuwenden.

Das entsprechende BMF-Schreiben vom 3.4.2019 werde ich ins AIS einstellen. Die Bearbeitung entsprechender Einsprüche kann wieder aufgenommen werden.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2

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