Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verwendet den Begriff der Sonderbetriebseinnahmen nicht, sondern spricht von "Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat". Der Umfang der gewerblichen Einkünfte einer Mitunternehmerschaft ist aber in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG mit den Gewinnanteilen und Sondervergütungen nicht abschließend umschrieben.
Begriff "Sonderbetriebseinnahmen"
Der Begriff Sonderbetriebseinnahmen ist weiter gefasst. Zu den Sonderbetriebseinnahmen gehören zweifelsfrei die in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG genannten Sondervergütungen. Darüber hinaus aber auch z. B. Mieteinnahmen aus einem zum Sonderbetriebsvermögen gehörenden fremdvermieteten Grundstück.
Sonderbetriebseinnahmen sind persönliche Erträge eines Gesellschafters, die wirtschaftlich durch seine Beteiligung an der Personengesellschaft bedingt sind. Sie schlagen sich in der Sonderbilanz als Entnahmen nieder, wenn sie in das Privatvermögen fließen.
Begriff "Sonderbetriebsausgaben"
Unter Sonderbetriebsausgaben versteht man Aufwendungen des einzelnen Gesellschafters, die durch seine Beteiligung an der Personengesellschaft oder durch sein Sonderbetriebsvermögen oder durch Sondervergütungen i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG veranlasst sind. Diese Aufwendungen gehen in eine Sonderbilanz ein und mindern den Gewinnanteil des Gesellschafters und damit den Gesamtgewinn der (bilanzierenden) Personengesellschaft prinzipiell in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie entstehen.
Zu den Sonderbetriebsausgaben gehören Aufwendungen, die durch die Mitunternehmerstellung veranlasst sind, unabhängig davon, ob sie im Zusammenhang Sonderbetriebsvermögen I oder II oder im Zusammenhang der Mehrung/Erhaltung/Förderung des gemeinschaftlichen Vermögens (z. B. Refinanzierung einer Einlage) stehen. Zu den Sonderbetriebsausgaben gehört neben sofort abziehbaren Aufwendungen auch periodisierter Aufwand, z. B. die AfA für ein zum Sonderbetriebsvermögen gehörendes Wirtschaftsgut.
Der Steuerpflichtige kann grundsätzlich frei entscheiden, welche Aufwendungen er für seinen Betrieb tätigen will. Die Höhe der Aufwendungen, ihre Notwendigkeit, ihre Üblichkeit und ihre Zweckmäßigkeit sind für die Anerkennung als Betriebsausgaben (und damit auch als Sonderbetriebsausgaben) grundsätzlich ohne Bedeutung.
Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben in der Feststellungserklärung
Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben haben Einfluss auf den Gewinn der Mitunternehmerschaft und müssen im Rahmen der Feststellungserklärung geltend gemacht werden. Sonderbetriebsaufwendungen können nur im Rahmen der Feststellung des Sondergewinns des Mitunternehmers, der den Aufwand getragen hat, berücksichtigt werden. Entsprechend der einkommensteuerrechtlichen Handhabung werden die Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens sowie die Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben auch in die Ermittlung des Gewerbeertrags einbezogen.
Sonderbetriebsausgaben stellen Einlagen dar, wenn sie aus dem Privatvermögen heraus bezahlt werden.
Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben setzen nicht das Vorliegen einer Sonderbilanz voraus
Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben setzen nicht das Vorliegen von Sonderbetriebsvermögen voraus, sondern können auch in anderem Zusammenhang entstehen. Sonstige Erträge und Aufwendungen sind, wie das Beispiel der Tätigkeitsvergütungen beweist, als Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben zu erfassen, wenn sie durch die Beteiligung an der Personengesellschaft veranlasst sind. Zu den Sonderbetriebseinnahmen in diesem Sinne gehören auch Einnahmen, die an sich der Gesellschaft zustehen, die ein Mitunternehmer jedoch "heimlich" seinem eigenen Vermögen zuführt.
Ungetreuer Gesellschafter bei Einnahmenüberschussrechnung
Ermittelt die Personengesellschaft ihren Gewinn durch Einnahnenüberschussrechnung, ist zu differenzieren:
- Entnimmt der ungetreue Gesellschafter Beträge aus dem Gesellschaftsvermögen z. B. durch Überweisung auf sein Privatkonto, ohne dazu von den Mitgesellschaftern berechtigt zu sein und verbleibt der Betrag in seinem Vermögen, sind die einkommensteuerlichen Folgen nicht anders als bei einem unehrlichen Angestellten. Diese unberechtigte "Entnahme" führt in Höhe des aus dem Gesellschaftsvermögen abgeflossenen Betrags zu einer Betriebsausgabe der Gesellschaft; ein korrespondierender (gegenläufiger) Ersatzanspruch der Gesellschaft gegen den ungetreuen Gesellschafter ist bei der Einnahmenüberschussrechnung nicht zu aktivieren. Erst wenn der Schädiger den Ersatzanspruch erfüllt, entstehen für die Personengesellschaft (GbR) Betriebseinnahmen.
- Anders verhält es sich, wenn der Gesellschafter Betriebseinnahmen der Gesellschaft auf sich umleitet. Diese Mittel erreichen das Betriebsvermögen nicht, erhöhen also auch nicht den Gesellschaftsgewinn. Der Gesellschafter empfängt die ...