Gewinne aus entgeltlichen Teilanteilsübertragungen werden nach § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG als laufende Gewinne versteuert, sodass eine tarifäre Ermäßigung nach § 34 Abs. 1 oder 3 EStG nicht in Betracht kommt, unabhängig davon, ob das Sonderbetriebsvermögen mitübertragen wird oder nicht.[1]

Begünstigte Gewinne i. S. v. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind nur solche aus der Veräußerung des "gesamten" Anteils.

Folge der Regelung, wonach Gewinne aus der Veräußerung eines Mitunternehmerteilanteils laufende Gewinne sind, ist auch, dass der Veräußerungsgewinn ggf. der Gewerbesteuer unterliegt.

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