Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Leitsatz
Zahlungen an Mitunternehmer aufgrund einer Tätigkeit oder für Gesellschafterdarlehen stellen Sondervergütungen i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Hs. 2 EStG dar; derartige Vergütungen, die aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarungen und nicht auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage erfolgen - dürfen nicht mit Verlustzuweisungen verrechnet werden.
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Kommanditisten einer KG, deren Kommanditeinlage jeweils 40.000 EUR betrug. Die Gesellschafter waren am Gewinn und Verlust im Verhältnis ihrer festen Kapitalanteile beteiligt. Nach den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen waren die Gewinnanteile des einzelnen Gesellschafters, solange und soweit dessen Kapitalkonto II negativ ist, auf diesem zu buchen. Verbleibende Gewinnanteile wurden auf dem Privatkonto verbucht. Tätigkeitsvergütungen sowie entnahmefähige Gewinnanteile und Zinsen wurden auf einem Privatkonto für jeden Gesellschafter gebucht. Im Rahmen der Feststellungserklärungen wurden Vergütungen an die Kommanditisten als solche auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage seitens der Gesellschafter qualifiziert mit der Folge, dass diese Zahlungen mit den Verlustzuweisungen verrechnet und entsprechend geringere Verluste als laufende Einkünfte angesetzt wurden. Dagegen sah das Finanzamt die Vergütungen als Sonderbetriebseinnahmen bzw. als Vergütungen auf schuldrechtlicher Grundlage an, stellte entsprechend niedrigere Verlustzuweisungen und Sonderbetriebseinnahmen in Höhe der Vergütungen fest.
Entscheidung
Das FG wies die Klage ab und entschied, dass davon auszugehen ist, dass die Zahlungen an die Mitunternehmer aufgrund einer Tätigkeit oder für ein Gesellschafterdarlehen als Sondervergütungen i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 HS 2 EStG zu qualifizieren sind. Damit dürfen diese Zahlungen jedoch nicht mit dem Anteil am Verlust der KG verrechnet werden (§ 15a Abs. 1 Satz 1 EStG) und sind gesondert als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassen. Im Streitfall stand nach der Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht fest, dass zumindest die Zahlungen an eine Kommanditistin aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarungen erfolgten. Bei einem derartigen Sachverhalt ist es dann jedoch lebensfremd, dass Zahlungen an andere Kommanditisten allein aufgrund von gesellschaftlichen Vereinbarungen erfolgt sein sollen, sofern, wie im Streitfall, Nachweise über eine gesellschaftsrechtliche Vereinbarung fehlen. Das Gericht kam daher zu der Überzeugung, dass alle Zahlungen ihre Ursache in schuldrechtlichen Vereinbarungen hatten und somit steuerrechtlich als Sondervergütungen i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu behandeln waren.
Hinweis
Der Streitfall macht die Bedeutung zwischen Sondervergütung im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 HS 2 EStG und Gewinnvorab für die Anwendung von § 15a EStG deutlich. Denn während Sonderbetriebsgewinne nicht um verrechenbare Verluste gemindert werden dürfen (sog. Saldierungsverbot), sind Vorabgewinne Bestandteil des Gewinnanteils und mindern den Steuerbilanzgewinn nicht. Hierzu bedarf es jedoch eindeutiger gesellschaftsvertraglicher Regelungen, nach denen dem Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsvertrags Vergütungen vorweg aus dem Gewinn gewährt und diese nicht als Aufwand behandelt werden. Derartige Vereinbarungen lagen im Streitfall jedoch nicht vor, so dass eine Saldierung der Sonderbetriebseinnahmen mit den Verlustanteilen nicht in Betracht kam.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil vom 23.11.2010, 1 K 639/07 F