Bei Statusklagen handelt es sich um Rechtsstreitigkeiten, bei denen der Kläger durch das Gericht feststellen lassen will, dass er gegenwärtig Arbeitnehmer und nicht etwa selbstständiger Unternehmer ist.
Klageantrag Statusklage
"Es wird festgestellt, dass der Kläger/die Klägerin Arbeitnehmer/in des/der Beklagten ist."
Besteht zwischen den Prozessparteien Streit über die Arbeitnehmereigenschaft ab Beginn des Arbeitsverhältnisses, ist ein nur gegenwartsbezogener Antrag dahingehend auszulegen, dass die beantragte Feststellung für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses begehrt wird. Haben sich die tatsächlichen Umstände nicht geändert, ist ein besonderes Feststellungsinteresse auch für die Vergangenheit nicht notwendig.
Der potenzielle Arbeitnehmer trägt die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Merkmale eines Arbeitsverhältnisses erfüllt sind. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.
Die Rechtsprechung hat Kriterien entwickelt, nach denen ein Arbeitsverhältnis zwischen den Vertragsparteien angenommen werden kann:
- Verfügungs- und Weisungsbefugnis (Direktionsrecht) des Arbeitgebers: Zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht ein Über- bzw. Unterordnungsverhältnis, der Arbeitgeber bestimmt den Ablauf des Arbeitsgeschehens, den Einsatz der Arbeitskraft, die Arbeitszeit und die Arbeitsmenge. Die Verfügungsbefugnis muss eine bestimmte Intensität haben, darf also nicht nur kurzfristig oder beschränkt sein oder Ausdruck einer geringen Einflussmöglichkeit auf die Arbeitsabläufe sein.
- Ständige Dienstbereitschaft und Dienstwilligkeit des Arbeitnehmers: Ein nur vorübergehender Fortfall der Dienstbereitschaft und -willigkeit oder Nichtannahme der Arbeitsleistung beeinträchtigt nicht den Bestand eines Arbeitsverhältnisses.
- Art und Höhe der Vergütung: Ein Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn die Höhe der Vergütung im Voraus festgelegt ist, regelmäßig gezahlt wird und im Hinblick auf die Arbeitsleistungen angemessen ist, ferner wenn für die Bezüge des Leistenden Lohnsteuer entrichtet wird.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG ist das Arbeitsgericht für Klagen dieser Art zuständig, da es um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses geht.
Für eine Statusklage als Feststellungsklage besteht nur dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich aus ihr für die Zukunft arbeitsrechtliche Folgen für den Arbeitnehmer ableiten lassen. Anderenfalls ist die Klage vor dem Arbeitsgericht unzulässig. Für das Rechtsschutzbedürfnis genügt es nicht, wenn sich der Arbeitnehmer lediglich auf Auswirkungen für die Sozialversicherung beruft. Für die Sozialversicherung sind arbeitsgerichtliche Urteile nicht bindend.
Ein rechtliches Interesse für eine Klage auf Feststellung der gegenwärtigen Arbeitnehmereigenschaft ist darüber hinaus gegeben, wenn sich der Inhalt des Arbeitsvertrags ausreichend bestimmen lässt, z. B. wenn der Arbeitsvertrag oder die einzelnen Bedingungen nicht schriftlich vereinbart wurden. Auch hier hat der Arbeitnehmer ein besonderes rechtliches Interesse daran, dass das Rechtsverhältnis alsbald durch eine richterliche Entscheidung festgestellt wird. Ein Feststellungsinteresse für die Vergangenheit, dass der Kläger Arbeitnehmer war, wird regelmäßig verneint, da klar ist, welche Ansprüche bei einem beendeten Vertragsverhältnis noch klärungsbedürftig sind.
Die Feststellung im Rahmen einer Statusklage kann sich auch auf für das Arbeitsverhältnis anwendbare Rechtsordnungen (welcher Tarifvertrag gelten soll) beziehen.