Kommentar

Der Arbeitgeber , der Sozialversicherungsbeiträge ( Sozialversicherungspflicht ) der Arbeitnehmer vorenthält, macht sich strafbar ( § 266 a Abs. 1 StGB ). Ein Vorenthalten liegt vor, wenn die Beiträge bei Fälligkeit nicht an die zuständige Einzugsstelle abgeführt werden. Der Arbeitgeber haftet dann auf Schadensersatz ( § 823 Abs. 2 BGB ).

Der Arbeitgeber ist auch dann haftungsrechtlich verantwortlich, wenn ihm die Abführung der Beiträge zwar im Fälligkeitszeitpunkt wegen Zahlungsunfähigkeit unmöglich war, ihm aber die Herbeiführung dieser Zahlungsunfähigkeit als – bedingt vorsätzliches – pflichtwidriges Verhalten zur Last zu legen ist. Das kann der Fall sein, wenn die Zahlungsunfähigkeit darauf beruht, daß zwischen der Auszahlung der Löhne und der Fälligkeit der Arbeitnehmerbeiträge Zahlungen an andere Gläubiger des Arbeitgebers geleistet wurden. Bei desolater wirtschaftlicher Lage des Betriebs muß der Arbeitgeber durch besondere Maßnahmen, z. B. Aufstellung eines Liquiditätsplans, Bildung ausreichender Rücklagen durch Kürzung der Löhne, seine Fähigkeit zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung soweit wie möglich sicherstellen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 21.01.1997, VI ZR 338/95

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