Rz. 21
In § 9 Abs. 1 UmwG, der über den Verweis in § 125 UmwG auch für Spaltungen greift, ist eine grundsätzliche Prüfung der Spaltung (konkret des Spaltungs- und Übernahmevertrags oder seines Entwurfs) festgeschrieben, die – in Abhängigkeit der Rechtsform der Rechtsträger – zum Tragen kommt, sofern in den jeweilig relevanten Abschnitten bzw. Unterabschnitten des UmwG auf die Regelung des § 9 UmwG Bezug genommen wird. Eine entsprechende Übersicht liefert Abb. 3.
Eine Prüfungspflicht liegt vor bei einer |
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Spaltung unter Beteiligung von PersG, wenn eine Mehrheitsentscheidung vorliegt und einer ihrer Gesellschafter die Prüfung innerhalb einer Frist von einer Woche verlangt, nachdem er die in § 42 UmwG genannten Unterlagen erhalten hat. |
Spaltung unter Beteiligung von Partnerschaftsgesellschaften, wenn eine Mehrheitsentscheidung vorliegt und einer ihrer Partner die Prüfung innerhalb einer Frist von einer Woche verlangt (über einen Verweis auf § 44 UmwG). |
Spaltung unter Beteiligung von GmbH, wenn einer ihrer Gesellschafter dies innerhalb einer Frist von einer Woche verlangt, nachdem er die in § 47 UmwG genannten Unterlagen erhalten hat. |
Spaltung unter Beteiligung von AG in jedem Fall. |
Spaltung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine, in jedem Fall bei wirtschaftlichen Vereinen; bei einem eingetragenen Verein nur, wenn mindestens zehn vom Hundert der Mitglieder sie schriftlich verlangen. |
Abb. 3: Prüfungspflichtige Spaltungstatbestände
Rz. 22
Die Prüfung ist dabei stets von einem sachverständigen Prüfer durchzuführen, wobei eine nähere Spezifizierung des Begriffs "sachverständig" unterbleibt. § 11 UmwG verweist bezüglich der Auswahl des Verschmelzungsprüfers und seines Auskunftsrechts auf die §§ 319 Abs. 1–4, 319a Abs. 1, 319b Abs. 1, 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB.
Rz. 23
Mit den § 9 Abs. 2 und 3 UmwG kennt das Umwandlungsrecht 2 Ausnahmen von der grundsätzlichen Prüfungspflicht. § 9 Abs. 2 UmwG gilt jedoch im Gegensatz zu Verschmelzungen bei Spaltungen nur bei der Aufspaltung.
Da bei Ausgliederungen kein Anteilstausch stattfindet, erfolgt keine Prüfung (§ 125 Abs. 1 Satz 2 UmwG). Dies gilt auch für die Prüfung der Barabfindung nach § 30 Abs. 2 UmwG.
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