(1) 1Die Prämie bemißt sich auf 14 vom Hundert der im Kalenderjahr geleisteten Sparbeiträge. 2Hat der Prämiensparer oder sein Ehegatte Kinder (Absatz 2), die zu Beginn des Kalenderjahrs, in dem die Sparbeiträge geleistet worden sind, das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten oder die in diesem Kalenderjahr lebend geboren wurden, so erhöht sich der Prämiensatz für jedes Kind um zwei vom Hundert.
(2) Kinder im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. |
Kinder, die im ersten Grad mit dem Prämiensparer oder seinem Ehegatten verwandt sind; |
2. |
Pflegekinder. 2Das sind Personen, mit denen der Prämiensparer oder sein Ehegatte durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist und die er in seinen Haushalt aufgenommen hat. 3Voraussetzung ist, daß das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht und der Prämiensparer oder sein Ehegatte das Kind mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält, wenn sie mindestens während eines Teils des Sparjahrs (§ 3 Abs. 1) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren. 4Ein Kind eines unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaares, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, ist dem Elternteil zuzuordnen, in dessen Wohnung es erstmals im Kalenderjahr mit Hauptwohnung gemeldet war. 5War das Kind nicht in einer Wohnung eines Elternteils oder war es in einer gemeinsamen Wohnung der Eltern mit Hauptwohnung gemeldet, so ist es der Mutter zuzuordnen; es wird statt der Mutter dem Vater zugeordnet, wenn dieser durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachweist, daß das Kind zu seinem Haushalt gehört hat. |
(3) Ehegatten im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die während des ganzen Sparjahrs (§ 3 Abs. 1) verheiratet waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben und beide mindestens während eines Teils des Sparjahrs unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren.
(4) Die Sparbeiträge des Prämiensparers sind je Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von 800 Deutsche Mark, bei Ehegatten (Absatz 3) zusammen bis zu 1 600 Deutsche Mark prämienbegünstigt.
(5) 1Die in Absatz 4 bezeichneten Höchstbeträge stehen den Prämiensparern und ihren Kindern (Absatz 2) gemeinsam zu (Höchstbetragsgemeinschaft). 2Dabei bemißt sich die Prämie für die Sparbeiträge eines Kindes nach den Vorschriften, die für die Person gelten, mit der das Kind eine Höchstbetragsgemeinschaft bildet.