Bei zusammenveranlagten Ehegatten und den Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verdoppelt sich der Sparer-Pauschbetrag.[1] Steuerpflichtige Kapitaleinnahmen bleiben deshalb bis zur Höhe von 1.602 EUR unbesteuert. Ehegatten und Lebenspartner können die verdoppelten Beträge auch dann in Anspruch nehmen, wenn nur einer von ihnen Kapitaleinkünfte bezieht. Kommt es auf die Einkünfte des einzelnen Partners an, z. B. für die Frage des Härteausgleichs, ist bei jedem Ehegatten bzw. Partner der Sparer-Pauschbetrag grundsätzlich zur Hälfte abzuziehen. Soweit einer seinen Pauschbetrag nicht ausschöpfen kann, wird dieser auf den anderen übertragen.[2]

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