Wegen des Sparer-Pauschbetrags ist es oft lukrativ, durch Änderung des Sachverhalts Kapitalvermögen zu bilden und danach Kapitalerträge bis zur Höhe dieses Pauschbetrags zu erzielen, selbst wenn das an anderer Stelle eine Kreditaufnahme nötig macht. Voraussetzung ist allerdings, dass die gezahlten Schuldzinsen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können. Selbst wenn die zu zahlenden Schuldzinsen höher ausfallen als die nicht besteuerten Kapitalerträge, errechnet sich oft ein Vorteil: Die steuerliche Entlastungswirkung aufgrund des Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzugs lässt oft die Nettobelastung aus den Schuldzinsen unter den Betrag der nicht besteuerten Kapitalerträge absinken.
Ein Gewerbetreibender könnte zu diesem Zweck seinem Betrieb Eigenkapital in der Höhe entnehmen, dass die Erträge bei einer Anlage etwa in Aktien oder festverzinslichen Wertpapieren den Sparer-Pauschbetrag gerade ausschöpfen. Die Erträge bleiben dann im Ergebnis steuerfrei. Wegen der Abgeltungsteuer von 25 % kann diese Gestaltung für gut verdienende Steuerzahler auch bei höheren Beträgen Vorteile bieten.
Im betrieblichen Bereich werden die entnommenen Mittel durch entsprechend höhere Kredite ersetzt. Die hierfür zu zahlenden Zinsen gehören bei korrekter und vorsichtiger Abwicklung, etwa durch Entnahme von Bareinnahmen, zu den Betriebsausgaben. Sie mindern also die Einkommensteuer und grundsätzlich auch die Gewerbesteuer. Die Entlastungswirkung kann einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag immer noch fast 50 % erreichen. Die verbleibende Nettobelastung der gezahlten Schuldzinsen kann deshalb bei gutverdienenden Betrieben unter den Erträgen des entnommenen Kapitals liegen.
Verheiratete Unternehmer könnten die aus dem Betrieb herausgezogenen Mittel auf ihren Ehegatten übertragen, der sie vorerst als Kapitalvermögen anlegt. Später kann der Ehegatte die Beträge dem Betrieb wieder als Darlehen zur Verfügung stellen. Im Vergleich zur Abwicklung über eine Bank entfällt der Nachteil, dass die Schuldzinsen höher ausfallen als die Guthabenzinsen. Übersteigen die Kapitalerträge der Ehegatten den Sparer-Pauschbetrag von 2.000 EUR, gilt ebenfalls die Abgeltungsteuer von 25 %.
Die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes wurde vom BFH aber abgelehnt, wenn der Darlehensgeber auf seinen von ihm finanziell abhängigen Ehegatten einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
Darlehen an den Ehepartner
Ehegatte A gewährt dem Ehegatten B ein Darlehen, damit dieser eine vermietete Immobilie erwerben kann. Ehegatte B ist ansonsten mittellos. Ein fremder Dritter hätte den Erwerb der Immobilie durch B nicht zu 100 % finanziert.
B ist von A finanziell abhängig, denn hinsichtlich der Finanzierung verbleibt B kein eigener Entscheidungsspielraum. A kann deshalb bei der Darlehensgewährung einen beherrschenden Einfluss auf B ausüben. Die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes von 25 % auf die vom darlehensgebenden Ehegatten A erzielten Kapitaleinkünfte ist folglich ausgeschlossen.
Liegt der Grenzsteuersatz allein bei der Einkommensteuer (ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) bei 40 % und zahlt der Unternehmer für die zusätzlichen Betriebskredite keine höheren Zinsen, als er im Privatvermögen vereinnahmt, spart er 15 % Einkommensteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) auf die privaten Kapitalerträge, soweit sie den Sparer-Pauschbetrag übersteigen.
Bei Erträgen von 5 % sollte der Zinssatz für die zusätzlichen betrieblichen Kredite nicht deutlich über 6 % hinausgehen (Nettoertrag 3,75 %, Nettobelastung 3,6 %).
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
Der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer können bei dieser Vergleichsberechnung unberücksichtigt bleiben, weil sie in jedem Fall zu zahlen sind.
Verlagert ein Gewerbetreibender Erträge aus Aktien in seinen betrieblichen Bereich, weil die hier entstehende Belastung wegen des Teileinkünfteverfahrens (60 % des individuellen Grenzsteuersatzes) niedriger ist als die Abgeltungsteuer, sollte er gleichwohl einen Teil seiner Mittel als privates Kapitalvermögen führen, um den Sparer-Pauschbetrag, der für betriebliche Kapitalerträge nicht gewährt wird, ausnutzen zu können.