Von den Einkünften aus Kapitalvermögen wird der Sparer-Pauschbetrag abgezogen. Er beträgt bei Einzelveranlagung 801 EUR, bei Zusammenveranlagung 1.602 EUR. Damit sollen die Geldentwertung ausgeglichen und eventuelle Werbungskosten abgegolten werden.
Gesetzlich geregelt ist der Sparer-Pauschbetrag in § 20 Abs. 9 EStG.
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