1. Grundlagen der Betriebe gewerblicher Art
Juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) sind grundsätzlich hoheitlich tätig und unterliegen damit keiner Körperschaftsteuerpflicht. Wenn sich jPöR jedoch wirtschaftlich verhalten (und dadurch Einnahmen erzielen), werden diese Tätigkeiten der jPöR unter bestimmten Voraussetzungen nach § 4 KStG als "Betrieb gewerblicher Art" (BgA) besteuert.
Nach der gesetzlichen Definition des § 4 Abs. 1 S. 1 KStG sind BgA
- alle Einrichtungen,
- die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit
- zur Erzielung von Einnahmen dienen,
- keine Land- und Forstwirtschaft sind und
- sich innerhalb der Gesamtbetätigung der jPöR wirtschaftlich herausheben.
Wenn z.B. eine Stadt die Energieversorgung für ihre Einwohner durch eigene Mittel erbringt ("Stadtwerke"), handelt es sich um einen BgA, der nach § 4 Abs. 1 KStG der Körperschaftsteuer unterliegt.
Einnahmeerzielung reicht aus: Für die Annahme eines BgA ist eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich (§ 4 Abs. 1 S. 2 KStG). Es reicht nach § 4 Abs. 1 S. 1 KStG eine Einnahmeerzielung. Daher fällt z.B. auch der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) unter den Begriff des BgA, obwohl dieser regelmäßig nicht kostendeckend wirtschaftet (Dauerverlustbetriebe).
2. Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei begünstigten Dauerverlusten (§ 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 KStG)
Das Verhältnis der jPöR (Trägerkörperschaft) zu seinem BgA ist dem Verhältnis eines Anteilseigners zu seiner Kapitalgesellschaft vergleichbar. Obwohl die Trägerkörperschaft und der BgA rechtlich identisch sind, können unter bestimmten Voraussetzungen (Fremdvergleichsgrundsatz) auch verdeckte Gewinnausschüttungen i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG erzeugt werden.
Grundsätzlich führen Verluste aus strukturellen Dauerverlustbetrieben (wie dem ÖPNV) zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (Einkommenszurechnung nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG), da die Verluste des BgA durch das Interesse des kommunalen Trägers an der (günstigen) Versorgung der Bevölkerung veranlasst ist.
Gesetzliche Privilegierung bestimmter Dauerverlustgeschäfte: Der Gesetzgeber privilegiert aber bestimmte in § 8 Abs. 7 S. 2 KStG erwähnte Dauerverlustgeschäfte aus politischen Gründen und überschreibt damit die Rechtsfolge der verdeckten Gewinnausschüttung eines so begünstigten Verlust-BgA (§ 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 KStG).
Beispiel
Die Stadt A unterhält einen Busbetrieb in ihrem Stadtgebiet (BgA nach § 4 KStG), der wegen der (zu geringen) Fahrpreise generell nicht kostendeckend wirtschaftet. Im Wirtschaftsjahr (WJ) 2022 entsteht daher ein Verlust von 500.000 EUR.
Lösung: Die Stadt A hat ein Interesse an einem Busbetrieb mit günstigen Fahrpreisen für ihre Einwohner und nimmt daher die strukturellen Dauerverluste hin. Eigentlich wäre daher das Einkommen des Busbetrieb-BgA um eine vGA zu erhöhen (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG), so dass kein negatives Einkommen verbleibt. Da jedoch ein Dauerverlustgeschäft aus verkehrspolitischen Gründen (vgl. § 8 Abs. 7 S. 2 KStG) betrieben wird, sind die Rechtsfolgen der vGA wegen § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 KStG nicht zu ziehen (keine Hinzurechnung).
3. Querverbund-BgA (§ 4 Abs. 3 KStG)
Grundsätzlich ist jeder einzelne BgA wie eine fiktive Körperschaft zu besteuern. Wenn eine Stadt z.B. ein Stadtwerk (mit Gewinn) und einen ÖPNV (mit Verlust) betreibt, handelt es sich zunächst um zwei separate BgA. In diesem Fall müsste die Stadt den Gewinn aus dem Stadtwerk-BgA der Körperschaftsteuer unterwerfen und könnte die Verluste aus dem ÖPNV-BgA nicht zur Verlustverrechnung mit den Stadtwerke-Gewinnen nutzen. Der permanenten Gewinnbesteuerung der Stadtwerke-BgA stünde dann ein sich immer weiter aufbauender Verlust bei der ÖPNV-BgA gegenüber.
Zusammenfassung von BgA zur Finanzierungserleichterung: Da den Städten und Gemeinden die Finanzierung der von ihr erbrachten Daseinsvorsorge der Bevölkerung erleichtert werden soll, ist es u.a. bei Versorgungs- und Verkehrsbetrieben zulässig, die separaten BgA zu einem (einzigen) BgA zusammenzufassen. Dies hat vor allem den Vorteil, dass dadurch die Verluste aus dem (begünstigten) Dauerverlustbetrieb des ÖPNV mit den Gewinnen aus den Stadtwerkebetrieb steuerwirksam verrechnet werden können und so die Steuerlast der betroffenen Kommune sinkt.
Für den steuerlichen Querverbund in Betracht kommende Betriebe: In § 4 Abs. 3 KStG...