Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 282/11 des Rates vom 15.3.2011, ABl. EU Nr. L 77 S. 1 (MwStVO) ist von einer 19 %igen sonstigen Leistung auszugehen, wenn zur Herstellung der warmen und/oder kalten Speisen weitere Leistungen hinzukommen, die den sofortigen Verzehr ermöglichen. Auf die Zubereitung kommt es nicht an. Auch bei Speisen, die einen deutlich größeren Dienstleistungseinsatz erfordern, z. B. weil sich der Kunde regelmäßig sein Menü selbst zusammenstellt bzw. sich die Speisen nach seinen eigenen Wünschen zubereiten lässt, kann eine 7 %ige Lieferung vorliegen.
4.1 Verkauf von Speisen: 7 %ige Lieferung oder 19 %ige sonstige Leistung
Die Lieferung vieler Speisen unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Ist die Abgabe von warmen und/oder kalten Speisen aber mit zusätzlichen Dienstleistungen verbunden, liegt insgesamt eine sonstige Leistung vor, die dem Steuersatz von 19 % unterliegt. Dienstleistungen, die notwendig mit der Vermarktung von Lebensmitteln verbunden sind, bleiben unberücksichtigt.
Es werden nur Dienstleistungen als zusätzliches (schädliches) Element erfasst, die nicht notwendig mit der Vermarktung verbunden sind. Es ist also immer zu prüfen, ob eine Lieferung oder eine einheitliche Dienstleistung vorliegt. Beim Verkauf von zubereiteten Speisen ist danach zu unterscheiden, ob
- der Verzehr im Stehen vorgesehen ist, indem entweder kein Mobiliar zur Verfügung gestellt wird oder nur Stehtische, Hocker, Stühle und Bänke, die nicht ausschließlich dazu bestimmt sind, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern,
- der Verzehr an Tischen und Stühlen/Bänken vorgesehen ist.
Bestehen die Dienstleistungselemente also
- nur in der Bereitstellung behelfsmäßiger Vorrichtungen, d. h. ganz einfacher Verzehrtheken ohne Sitzgelegenheit, um einer beschränkten Zahl von Kunden den Verzehr an Ort und Stelle im Freien zu ermöglichen,
- liegt kein Element vor, das aus einer Lieferung eine Dienstleistung macht.
Solche behelfsmäßigen Vorrichtungen erfordern nur einen geringfügigen personellen Einsatz und stellen daher nach Auffassung des EuGH nur geringfügige Nebenleistungen dar, die am dominierenden Charakter einer Lieferung von Gegenständen nichts ändern. Beim Verkauf von zubereiteten Speisen zum Verzehr im Stehen sowie zum Verzehr an Tischen und Stühlen/Bänken sind die Umsätze entsprechend (ggf. im Schätzungswege) aufzuteilen. Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn die Schätzung nach dem Verhältnis der (möglichen) Steh- zu den (möglichen) Sitzplätzen erfolgt.
Betreiber eines Imbissstands stellt Bierzeltgarnituren auf
An einem Imbissstand werden Bratwürste, Pommes Frites und ähnliche standardisiert zubereitete Speisen zum Verzehr im Stehen verkauft. Außerdem stellt der Betreiber eine aus 2 Bänken und einem Tisch bestehende Bierzeltgarnitur zur Verfügung. In dieser Situation sind die Umsätze aufzuteilen. Legt der Inhaber des Imbissstands keine aussagekräftigen Aufzeichnungen für die Aufteilung vor, kann die Aufteilung im Wege einer Schätzung erfolgen (ggf. nach dem Verhältnis der Steh- und Sitzplätze).
Von einer Aufteilung kann abgesehen werden, wenn Stehplätze in nur sehr geringem Umfang vorhanden sind und mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass Kunden für den Verzehr der Speisen Sitzplätze genutzt haben, die in ausreichender Zahl vorhanden waren.
Heiße Theken in Bäckereien, Metzgereien und ähnlichen Unternehmen
Ein Unternehmen bot den Verzehr an sog. "Heißen Theken" an, die integraler Bestandteil der Ladentheken waren. Den Kunden wurden in den jeweiligen Filialen des Unternehmens zahlreiche Sitzplätze zur Verfügung gestellt. Aufgrund der hohen Anzahl der Sitzplätze (70 Sitzplätze, 2 Stehplätze) konnte jedem der Kunden seitens des Unternehmens ein Sitzplatz offeriert werden. Konsequenz ist, dass die Umsätze insgesamt als Dienstleistungen der Umsatzsteuer mit 19 % unterliegen.
Ohne Sitzmöglichkeit sind nur 7 % Umsatzsteuer zu berechnen
Wer keine Sitzplätze anbietet, führt regelmäßig 7 %ige Lieferungen aus. Im Übrigen sind die Umsätze ggf. durch Schätzung zu trennen. Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt sind in dieser Situation nie völlig ausgeschlossen.
Es werden nur solche Dienstleistungen als zusätzliches (schädliches) Element erfasst, die nicht notwendig mit der Vermarktung verbunden sind:
- Die Beförderung der Speisen zum Kunden gehört zur Lieferung.
- Der Transport in Warmhalteboxen sowie die Vereinbarung eines festen Zeitpunkts zur Übergabe der Speisen an den Kunden sind unselbstständige Dienstleistungen, die notwendig mit der Vermarktung verzehrfertiger Speisen verbunden sind. D. h., dass z. B. die Lieferung einer Pizza durch ein "Pizzataxi" mit 7 % der Umsatzsteuer unterliegt.
Die meisten Speisen können dem Kunden nicht ohne Verpackung übergeben werden. Überlässt der Unternehmer seinem Kunden Gegenstände (Geschirr, Platten usw.), die für den Transport unentbehrlich sind, dann haben diese Gegenstände eine "Verpackungsfunktion".
Konsequenz: Die Überlassung dieser Gegenstände ist kein schädliches Dienstleistungselement, s...