Leitsatz
Die Finanzrechtsprechung zur möglichen Verfassungswidrigkeit der Spekulationsgewinnbesteuerung nach Verlängerung der Behaltensfristen reißt nicht ab. Das FG Münster hat nun in einer Entscheidung vom 24.1.2003 die Verfassungsmäßigkeit für einen Fall bejaht, in dem die Veräußerung eines Grundstücks nach dem Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags, aber vor Verkündung des Gesetzes im BGBl. erfolgte.
Sachverhalt
Die Verlängerung der Behaltensfrist für Grundstücke durch das StEntlG 1999/2000/2002 ist erstmals auf Veräußerungen nach dem 31.12.1998 anzuwenden (§ 52 Abs. 39 EstG). Bedeutsam für die Frage einer eventuellen verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung des Gesetzes sind die Daten seines Zustandekommens: Es wurde am 4.3.1999 vom Deutschen Bundestag beschlossen, am 24.3.1999 vom Bundespräsidenten ausgefertigt und am 31.3.1999 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Entscheidung
Das FG Münster hatte nun u.a. über einen Fall zu entscheiden, in dem ein 1993 angeschafftes Grundstück mit Vertrag vom 23.3.1999 veräußert wurde. Der Kläger berief sich auf eine unzulässige Rückwirkung des erst nach der Veräußerung verkündeten Gesetzes. Das FG Münster teilt nicht die Auffassung des BFH, wonach die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei solchen Grundstücken, bei denen die alte Spekulationsfrist von 2 Jahren bereits abgelaufen war, generell verfassungsrechtlich bedenklich sein soll (Vorlagebeschluss vom 5.3.2001, BStBl II 2001 S. 405). Es sieht durch das StEntlG 1999/2000/2002 keine Änderung bereits eingetretener Rechtsfolgen. Somit musste sich das FG nur noch mit der Frage auseinander setzen, ob auch Veräußerungen vor der Verkündung des Gesetzes rechtmäßig besteuert werden können. Nach Auffassung des FG ist zumindest eine Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung eines Grundstücks nach dem endgültigen Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags nicht zu beanstanden, auch wenn das Gesetz erst danach verkündet wurde. Es sieht insoweit lediglich eine unechte Rückwirkung des Gesetzes, die eine Abwägung der mit dem Gesetz verfolgten öffentlichen Belange und dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand der alten Gesetzeslage erforderliche mache. Dieser Vertrauensschutz des Bürgers sei aber mit dem Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags weggefallen, so dass die Besteuerung von Veräußerungen nach dem 4.3.1999 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.
Hinweis
Das Urteil des FG Münster beschäftigt sich mit den sog. "März-Veräußerungen", welche die Frage nach dem Zeitpunkt des Wegfalls einer Vertrauensschutzes für den Bürger aufwirft. Auch wenn das FG hier zu dem Schluss kommt, der Vertrauensschutz sei bereits mit dem Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags weggefallen, wird die Entscheidung letztlich in einem anderen Verfahren getroffen. Das BVerfG wird letztlich noch generell darüber zu entscheiden haben, ob die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen auf Grund der verlängerten Behaltensfrist verfassungsmäßig ist.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil vom 24.01.2003, 11 K 6863/01 E