Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
1 Allgemeine Grundsätze
Nach § 9 Nr. 5 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleisteten Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung bestimmter Zwecke in betragsmäßig begrenzter Höhe gekürzt. Die Kürzung erfolgt nach den eigenständigen Regelungen in § 9 Nr. 5 GewStG, die jedoch mit dem einkommensteuerlichen Spendenabzug (§ 10b EStG) identisch sind. Insoweit kann auf die vorstehenden einkommensteuerrechtlichen Ausführungen verwiesen werden.
Eine Kürzung ist nach § 9 Nr. 5 Satz 12 GewStG ausgeschlossen, soweit die geleisteten Zuwendungen unter § 8 Abs. 3 KStG (verdeckte Gewinnausschüttungen) fallen oder soweit Mitgliedsbeiträge an Körperschaften geleistet werden, die
fördern.
Bei körperschaftsteuerpflichtigen Betrieben besteht die Besonderheit, dass deren Zuwendungen bereits bei der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Gewinns abgezogen werden, d. h. der der Gewerbesteuer unterliegende Gewinn als Ausgangsgröße ist bereits um derartige Zuwendungen bereinigt. Die Anwendung von § 9 Nr. 5 GewStG hätte daher einen doppelten Abzug zur Folge. Um dies zu vermeiden, werden die Zuwendungen i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG zunächst nach § 8 Nr. 9 GewStG dem gewerblichen Gewinn wieder hinzugerechnet, sodass bei nachfolgender Anwendung der Kürzung nach § 9 Nr. 5 GewStG alle Betriebe – unabhängig von der Rechtsform – gleich behandelt werden.
2 Gewerbesteuerlicher Spendenabzug im Einzelnen
2.1 Abzugsumfang
Die Regelungen in § 9 Nr. 5 GewStG entsprechen den einkommensteuerrechtlichen Spendenabzugsregelungen. Abziehbar sind aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleistete Zuwendungen, d. h. Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. d. §§ 52 – 54 AO. Die Zuwendungen müssen außerdem an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine inländische öffentliche Dienststelle oder an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse geleistet werden.
Befindet sich der Spendenempfänger im EU–Ausland oder in einem Staat, auf den das EWR–Abkommen anzuwenden ist, kommt ein Abzug unter der Voraussetzung in Betracht, dass durch den ausländischen Staat Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet wird (§ 9 Nr. 5 Satz 3 ff. GewStG).
Der Höhe nach ist der Abzug der Zuwendungen beschränkt auf 20 % des um die Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 9 GewStG erhöhten Gewinns oder auf 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.
2.2 Spendenvortrag
Überschreiten die geleisteten Zuwendungen die unter 2.1 genannten Höchstsätze, geht der übersteigende Betrag nicht verloren, sondern die Kürzung kann im Rahmen der Höchstsätze in den folgenden Erhebungszeiträumen vorgenommen werden. Insoweit kommt es zu einem Vortrag des verbleibenden Kürzungsbetrags. Dieser wird am Schluss des Erhebungszeitraums nach folgender Formel im Gewerbesteuermessbescheid gesondert festgestellt:
Im Erhebungszeitraum erbrachte Zuwendungen
./. |
vom Gewerbeertrag abgezogener Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 5 GewStG |
+ |
verbleibender Kürzungsbetrag zum Ende des vorangegangenen Erhebungszeitraums |
= |
Vorzutragender Kürzungsbetrag |
2.3 Spenden in das Stiftungskapital
Einzelunternehmen und Personengesellschaften (Körperschaften sind von dieser Regelung ausgeschlossen) können beantragen, zusätzlich zu der allgemeinen Kürzung aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleisteten Zuwendungen eine Kürzung um die geleisteten Spenden vorzunehmen, die im Erhebungszeitraum in den Vermögensstock von Stiftungen des öffentlichen Rechts oder von nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten Stiftungen des privaten Rechts geleistet worden sind. Nicht begünstigt sind jedoch Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung (§ 9 Nr. 5 Satz 11 GewStG).
Die Kürzung ist in diesem und in den folgenden 9 Erhebungszeiträumen bis zu einem Betrag von 1 Mio. EUR vorzunehmen (§ 9 Nr. 5 Satz 9 GewStG). Dieser besondere Kürzungsbetrag kann der Höhe nach innerhalb des 10-Jahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden. Die Kürzung erfolgt nicht von Amts wegen, sondern sie muss (formlos) beantragt werden.
Der verbleibende Kürzungsbetrag ist während des 10-Jahreszeitraums zum Schluss eines jeden Erhebungszeitraums festzustellen (§ 9 Nr. 5 Satz 13 GewStG i. V. m. § 10d Abs. 4 EStG). Verbleibender Kürzungsbetrag ist der im 10-Jahreszeitraum bis zur betragsmäßigen Höchstgrenze nach den Kürzungen des laufenden Erhebungszeitraums und ggf. vorhergehender Erhebungszeiträume noch nicht ausgeschöpfte Betrag.
Die zusätzliche Kürzung muss in jedem Erhebungszeitraum während des 10-Jahreszeitraums beantragt werden, d. h. wird die Kürzung in einem Erhebungszeitraum nicht beantragt und werden in diesem Erhebungszeitraum auch keine zusätzlichen Stiftungsspenden geleistet, ist der zum Ende des Erhebungszeitraums festzustellende verbleibende Kürzun...