Dipl.-Finanzwirt (FH) Gottfried Eckmann
Zusammenfassung
Spenden sind Aufwendungen zur Förderung mildtätiger, kirchlicher und gemeinnütziger Zwecke im Inland und im EU-/EWR-Ausland. Sie können als Sonderausgaben abgezogen werden. Der Abzug ist begrenzt auf 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Der übersteigende Betrag wird auf spätere Veranlagungszeiträume vorgetragen. Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung können bis zur Höchstgrenze von 1 Mio. EUR (bei Zusammenveranlagung gilt eine Grenze von 2 Mio. EUR) zusätzlich abgezogen und beliebig auf das Jahr der Zuwendung und die folgenden 9 Jahre verteilt werden. Der Abzug von Mitgliedsbeiträgen und Spenden an politische Parteien erfolgt teilweise durch direkte Minderung der Einkommensteuer, teils durch den Abzug als Sonderausgaben und ist jeweils auf einen absoluten Höchstbetrag gedeckelt. Unverzichtbare sachliche Voraussetzung für den Spendenabzug bildet die Spendenbescheinigung, ausgestellt durch den Spendenempfänger oder eine sog. Durchlaufstelle.
Abzugrenzen von den Spenden sind betrieblich oder beruflich veranlasste Ausgaben. Insoweit geht der Abzug als Betriebsausgabe oder Werbungskosten vor (§ 10 Abs. 1 Satz 1 EStG), z. B. wenn der Sponsor öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht.
Zur Abgrenzung vgl. den sog. Sponsoringerlass.
Der Beitrag stellt die gültige Rechtslage für den Veranlagungszeitraum 2024 dar.
1 Begünstigte Zwecke
Steuerbegünstigt sind Spenden und Mitgliedsbeiträge, die im Gesetz unter dem Oberbegriff "Zuwendungen" zusammengefasst werden. Zu den Mitgliedsbeiträgen gehören auch Aufnahmegebühren und Umlagen. Bestimmte Mitgliedsbeiträge sind vom Abzug ausgeschlossen.
Die Zuwendungen müssen der Förderung steuerbegünstigter Zwecke dienen. Für die Frage, welche Zwecke als steuerbegünstigt eingestuft sind, verweist das Einkommensteuergesetz auf die §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung (AO). Die dort genannten Zwecke lassen sich in 3 Gruppen einteilen.
1.1 Gemeinnützige Zwecke
Als gemeinnützig gelten solche Zwecke, durch deren Erfüllung ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit selbstlos gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt vor, wenn die Tätigkeit dem allgemeinen Besten auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet nutzt.
Die als Förderung der Allgemeinheit anerkannten Zwecke sind in § 52 Abs. 2 AO aufgeführt (sog. Gemeinnützigkeitskatalog). Es handelt sich im Einzelnen um folgende Förderzwecke:
- die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
- die Förderung der Religion;
- die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege;
- die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
- die Förderung von Kunst und Kultur;
- die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
- die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
- die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Umweltschutzes einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
- die Förderung des Wohlfahrtswesens;
- die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste; Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden;
- die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
- die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
- die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
- die Förderung des Tierschutzes;
- die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
- die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
- die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
- die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
- die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
- die Förderung der Kriminalprävention;
- die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);
- die Förderung der Heimatpflege, der Heimatkunde und der Ortsverschönerung;
- die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fasnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbet...