OFD Frankfurt, Verfügung vom 2.3.2021, S 0170 A – 50 – St 53
Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland
Grundsätzlich können alle steuerbegünstigte Zwecke, soweit dies tatbestandlich möglich ist, auch im Ausland verwirklicht werden. Werden die steuerbegünstigten Zwecke im Ausland verwirklicht, setzt die Steuerbegünstigung gemäß § 51 Abs. 2 AO voraus, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich der AO haben, gefördert werden oder die Tätigkeit der Körperschaft neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann (sog. Inlandsbezug; vgl. hierzu AEAO zu § 51 Abs. 2 Tz. 7). Bei der Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland durch eine inländische Körperschaft ist zu unterstellen, dass die Körperschaft diesen Beitrag zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland leistet.
1. Unmittelbare Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland
Die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland ist von der als steuerbegünstigt anerkannten Körperschaft durch ordnungsgemäße Aufzeichnung gemäß § 63 Abs. 3 AO als Bestandteil ihrer tatsächlichen Geschäftsführung nachzuweisen. Diese Mitwirkungspflicht im Besteuerungsverfahren wird durch die erhöhte Vorsorgepflicht für Beweismittel bei der Beurteilung von Sachverhalten außerhalb des Geltungsbereiches der AO gemäß § 90 Abs. 2 AO konkretisiert.
Je nach Lage und Größenordnung des Falles ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden, welche Nachweise gefordert werden.
Als Nachweise der satzungsgemäßen Mittelverwendung im Ausland können folgende – erforderlichenfalls ins Deutsche übersetzte – Unterlagen dienen:
- im Zusammenhang mit der Mittelverwendung abgeschlossene Verträge und entsprechende Vorgänge,
- Belege über den Abfluss der Mittel ins Ausland und Quittungen des Zahlungsempfängers über den Erhalt der Mittel,
- ausführliche Tätigkeitsbeschreibung der im Ausland entfalteten Aktivitäten,
- Material über die getätigten Projekte (Prospekte, Presseveröffentlichungen),
- Gutachten eines Wirtschaftsprüfers bei großen oder andauernden Projekten,
- Zuwendungsbescheide ausländischer Behörden, wenn die Maßnahmen dort öffentlich z.B. durch Zuschüsse gefördert werden,
- Bestätigung einer deutschen Auslandsvertretung, dass die behaupteten Projekte durchgeführt werden.
Eine Körperschaft kann ihre steuerbegünstigten Zwecke im Ausland unmittelbar durch eigenes Tätigwerden als auch durch eine Hilfsperson i.S.d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO verwirklichen. Bei der Hilfsperson kann es sich auch um eine ausländische natürliche oder juristische Person handeln. Zur Beweissicherung hinsichtlich der erhöhten Vorsorgepflicht für Beweismittel bei der Beurteilung von Auslandssachverhalten gemäß § 90 Abs. 2 AO empfiehlt sich hier insbesondere der Abschluss eines schriftlichen Vertrags zwischen der steuerbegünstigten Körperschaft und der ausländischen Hilfsperson, der Inhalt und Umfang der Tätigkeit sowie die Rechenschaftspflichten der Hilfsperson festlegt.
Abrechnungs- und Buchführungsunterlagen sind gemäß § 146 Abs. 2 AO im Inland aufzubewahren.
2. Tätigkeit einer Körperschaft als Förderkörperschaft i.S.d. § 58 Nr. 1 AO
Unter die Regelung des § 58 Nr. 1 AO fällt auch die Mittelzuwendung an ausländische Körperschaften oder ausländische juristischen Person des öffentlichen Rechts, wenn diese die Mittel für der Art nach steuerbegünstigte Zwecke verwenden. Die Verwendung der Mittel muss in solchen Fällen ausreichend nachgewiesen werden. Die Empfängerkörperschaft muss nach § 58 Nr. 1 Satz 3 AO nur dann selber steuerbegünstigt sein, wenn es sich um eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft handelt. § 58 Nr. 1 AO (und § 58 Nr. 2 AO) wurde im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 geändert.
Voraussetzung ist, dass die Rechtsform des Empfängers im Ausland einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i.S.d. KStG entspricht. Hierzu ist ggf. dessen Satzung in deutscher Übersetzung anzufordern. Im Zweifel kann zum Rechtsformvergleich mit deutschen Körperschaften eine Auskunft des BZSt eingeholt werden, dem hierzu ausländische Gesetzesmaterialien zur Verfügung stehen.
Im übrigen gelten die vorstehenden Ausführungen unter Tz. 1 über den Nachweis der Mittelverwendung im Ausland i.S.d. erhöhten Mitwirkungspflicht gemäß § 90 Abs. 2 AO entsprechend.
Normenkette
AO 1977 § 51 Abs. 2
AO 1977 § 57 Abs. 1 Satz 2
AO 1977 § 58
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9