Leitsatz
Ist ein Steuerpflichtiger an einer Personengesellschaft beteiligt, die Organträger einer körperschaftsteuerlichen Organschaft ist, so bleibt bei der Berechnung des Höchstbetrags der abziehbaren Spenden nach § 10b Abs. 1 EStG aufgrund des Gesamtbetrags der Einkünfte das dem Steuerpflichtigen anteilig zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft außer Ansatz.
Normenkette
§ 10b Abs. 1 EStG
Sachverhalt
Die Klägerin war an drei Personengesellschaften beteiligt, die jeweils Organträger i.S.d. §§ 14 bis 17 KStG sind.
Das FA erfasste im Einkommensteuerbescheid 1990 bei den Einkünften der Klägerin aus Gewerbebetrieb auch die Anteile am Einkommen der Organgesellschaften. Es kürzte jedoch die als Sonderausgaben geltend gemachten Spenden, weil es für die Berechnung des Höchstbetrags für den Spendenabzug von einem um das Einkommen der Organgesellschaften gekürzten Gesamtbetrag der Einkünfte ausging.
Das FG gab der Klage statt (EFG 1997, 704).
Entscheidung
Der BFH hob auf die Revision des FA das FG-Urteil auf und wies die Klage ab. Entgegen der Auffassung des FG hätten bei der Berechnung des Höchstbetrags der abziehbaren Spenden gem. § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG die der Klägerin nach § 14 KStG zugerechneten Einkommensanteile an den Organgesellschaften außer Betracht zu bleiben. Denn zum Gesamtbetrag der Einkünfte gehörten zwar die Anteile der Klägerin an den laufenden Einkünften der Organträgergesellschaften, nicht aber die ihr zuzurechnenden Anteile am Einkommen der Organgesellschaften.
Hinweis
1. Die gesetzlichen Regelungen der körperschaftsteuerlichen Organschaft gehen von der Zurechnungstheorie aus. Danach sind Organträger und Organgesellschaften sowohl zivil- als auch steuerrechtlich verschiedene Rechtsträger, die selbstständig ihr jeweiliges Einkommen ermitteln; erst danach wird das Einkommen der Organgesellschaften dem Organträger als fremdes Einkommen zur Besteuerung zugerechnet.
2. Ist der Organträger eine Kapitalgesellschaft, sind die Höchstbeträge für den Spendenabzug in Höhe von 5 % des Einkommens (§ 9 Satz 1 Nr. 3a KStG) für die Organgesellschaften und den Organträger gesondert zu ermitteln. Dabei ist nach einhelliger Auffassung der führenden Kommentare im Körperschaftsteuerrecht bei der Berechnung des beim Organträger abziehbaren Höchstbetrags das ihm zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaften außer Betracht zu lassen. Andernfalls könnte es zu einer nicht vom Zweck der Organschaft gedeckten doppelten Berücksichtigung eines Spendenabzugsvolumens kommen. Diese Überlegungen – so der BFH – gelten in gleicher Weise für Organschaften, bei denen der Organträger eine Personengesellschaft ist.
3. Im Streitfall war der Organträger eine Personengesellschaft. Damit steht der Spendenabzug nicht der Gesellschaft als solcher zu, sondern den an ihr beteiligten Gesellschaftern. Für die Klägerin beträgt der Höchstbetrag für ihren Spendenabzug nach § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG 5 % des Gesamtbetrags der Einkünfte.
Zur Summe der Einkünfte, die den Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG bilden, gehören aber nur die Einkünfte, die ein Steuerpflichtiger selbst erzielt. Fremde Einkünfte, die ein Steuerpflichtiger wegen eines bestehenden Organschaftsverhältnisses mit Gewinnabführungsvertrag zu versteuern hat, werden ihm erst auf der Ebene des zu versteuernden Einkommens zugerechnet; sie gehören damit nicht zum Gesamtbetrag der Einkünfte.
4. Obwohl die Höchstbetragsberechnung für den Spendenabzug nach höchst unterschiedlich formulierten Vorschriften erfolgt, je nachdem, ob die Organträgergesellschaft eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft ist (§ 9 Satz 1 Nr. 3a KStG bzw. § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG), gilt im Ergebnis das Gleiche: Einkommen der Organgesellschaften bleiben außer Betracht.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 23.1.2002, XI R 95/97