Leitsatz
1. Eine Zuwendung mit der Zweckbindung, ein bestimmtes, einzelnes Tier in konkreter Art und Weise zu unterstützen, kann als Sonderausgabe abzugsfähig sein, da das Letztentscheidungsrecht darüber, ob und wie der begünstigte Empfänger seine steuerbegünstigten Zwecke fördert, bei diesem verbleibt; er muss die Zuwendung nicht annehmen.
2. Bei zweckgebundenen Spenden ist die Unentgeltlichkeit zwar besonders sorgfältig zu prüfen. Diese fehlt aber nicht schon dann, wenn der Spender sich nur gewisse immaterielle Vorteile (wie z.B. eine Ansehensmehrung) erhofft.
3. Allein der Umstand, dass in einer Zuwendungsbestätigung für eine Geldzuwendung irrig angegeben wird, es handele sich um eine Sachzuwendung, steht dem Abzug der Zuwendung nicht entgegen.
Normenkette
§ 10b Abs. 1 EStG, § 50 Abs. 1 EStDV, § 52 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 AO
Sachverhalt
Die Klägerin kümmerte sich ehrenamtlich in einem gemeinnützigen Tierheim (V) um dort untergebrachte Hunde, insbesondere um einen besonderen Problemhund. Sie wollte diesen auf Dauer in einer gewerblichen Tierpension unterbringen. Da V weder bereit noch in der Lage war, die für die Unterbringung eines einzelnen Hundes erforderlichen Mittel von 5.000 EUR aufzubringen, übernahm die Klägerin diese Kosten. V erteilte der Klägerin eine Zuwendungsbestätigung über eine Sachzuwendung im Wert von 5.000 EUR. Das FA lehnte den begehrten Spendenabzug ab. Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hatte keinen Erfolg (FG Köln, Urteil vom 11.12.2018, 10 K 1568/17, Haufe-Index 13906000, EFG 2020, 1003).
Entscheidung
Der BFH hat aus den unter den Praxis-Hinweisen dargestellten Gründen das FG-Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen. Die Versorgung eines fremden, in einem Tierheim lebenden Hundes sei, auch wenn zu diesem Tier eine besondere Beziehung aufgebaut wurde, lediglich ein subjektiver Beweggrund, der nicht zur Entgeltlichkeit führe und damit den steuerwirksamen Spendenabzug hindere. Den finanzgerichtlichen Feststellungen konnte allerdings nicht entnommen werden, ob die Spende dadurch satzungsmäßig verwendet wurde, dass der Hund auf Dauer in einer gewerblichen Tierpension untergebracht worden ist.
Hinweis
1. Einem steuerbegünstigten Spendenabzug steht grundsätzlich nicht entgegen, wenn der Spender bestimmt, wie die Spende in konkreter Art und Weise zur Unterstützung eines vom Zuwendungsempfängers verfolgten gemeinnützigen Zwecks zu verwenden ist. Dem steht die gesetzliche Regelung des § 10b EStG nicht entgegen. Seinen steuerbegünstigten gemeinnützigen Auftrag kann der in § 10 Abs. 1 Satz 2 genannte Zuwendungsempfänger auch erfüllen, wenn die Spende mit einer Zweckbindung versehen ist. Denn eine tatsächliche Verwendung im Rahmen seiner steuerbegünstigten Zwecke kann der begünstigte Empfänger unabhängig davon sicherstellen, ob er den genauen Einsatz der Spende selbst bestimmt oder einer Vorgabe des Spenders folgt, da er eine zweckgebundene Spende nicht annehmen muss.
2. Bei dem Spendenempfänger verbleibt nämlich das Letztentscheidungsrecht darüber, ob und wie er im konkreten Einzelfall seine steuerbegünstigten Zwecke fördern möchte. Ist die durch den Spender vorgesehene Zweckbindung so ausgestaltet, dass der begünstigte Empfänger damit nicht seine steuerbegünstigten Zwecke erfüllen könnte, muss er schon aus eigenem Interesse die Spende ablehnen, da er eine Zuwendungsbestätigung nicht ohne ein Haftungsrisiko ausstellen könnte. Nimmt er hingegen die Spende an, ohne den durch den Spender konkret vorgegebenen Zweck zu fördern, hätte dies zivilrechtliche Folgen im Verhältnis zum Spender.
3. Die Verknüpfung der Zuwendung mit einer Zweckbindung führt nicht per se zur Verneinung der Unentgeltlichkeit. Zwar mag es bei zweckgebundenen Spenden häufiger als bei nicht zweckgebundenen Spenden vorkommen, dass es an der Unentgeltlichkeit fehlt. Dies muss sich jedoch – wie auch bei einer nicht zweckgebundenen Spende – aus weiteren Gründen ergeben.
4. Unentgeltlichkeit setzt voraus, dass die Spende ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils gegeben wird; die Spendenmotivation muss im Vordergrund stehen. Ein Spendenabzug ist daher nicht nur ausgeschlossen, wenn die Ausgaben zur Erlangung einer Gegenleistung des Empfängers erbracht werden, sondern schon dann, wenn die Zuwendungen an den Empfänger mit einem von diesem oder einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängen, ohne dass der Vorteil unmittelbar wirtschaftlicher Natur sein muss.
5. Die subjektiven Beweggründe für eine Spende können einen besonderen Vorteil hingegen nicht begründen und nicht in Frage stellen, dass die Spendenmotivation im Vordergrund steht. Es reicht daher für eine Entgeltlichkeit nicht, dass sich der Spender auch gewisse persönliche Vorteile erhofft, z.B. ein "gutes Gefühl", eine Mehrung des gesellschaftlichen Ansehens oder einen näheren persönlichen Kontakt zu den Verantwortlichen der geförderten Einrichtung.
6. Inhaltlich muss die Zuwendungsbestätigung die Angaben en...