OFD Frankfurt, Verfügung v. 14.11.2014, S 2223 A - 95 - St 53
Bezug: HMdF-Erlasse 12.7.1993, S 2223 A – 244 – II A 11 und 28.3.2003, S 2223 A – 229 – II A 1a
Bei der Haftungsinanspruchnahme nach § 10b Abs. 4 EStG sind die nachfolgenden Grundsätze zu beachten:
I. Haftungsschuldner
Nach § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG haftet, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt (1. Alternative) oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden (2. Alternative).
1. Steuerbegünstigte Körperschaft i.S. der §§ 51 ff. AO bzw. juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliche Dienststelle
Der Aussteller der Bestätigung bzw. der Veranlasser einer Fehlverwendung haftet für die entgangene Steuer. Haftungsschuldner ist daher der Handelnde.
Die Ausstellerhaftung trifft grundsätzlich nur die Körperschaft, da § 50 Abs. 1 EStDV ausdrücklich anordnet, dass Zuwendungsbestätigungen vom Empfänger auszustellen sind. Da als Zuwendungsempfänger nur die in § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG genannten Einrichtungen in Betracht kommen, sind diese allein „Aussteller” der Zuwendungsbestätigungen (vgl. BFH-Urteil vom 24.4.2002, BStBl 2003 II S. 128). Gegenüber einer natürlichen Person greift die Ausstellerhaftung allenfalls dann ein, wenn die Person außerhalb des ihr zugewiesenen Wirkungskreises gehandelt hat.
Hinsichtlich der Veranlasserhaftung ist nach § 10b Abs. 4 Satz 4 EStG ebenfalls vorrangig die Körperschaft in Haftung zu nehmen. Durch die Haftung soll ein Fehlverhalten des Empfängers der Zuwendung im Zusammenhang mit der Spendenverwendung sanktioniert werden (vgl. auch BFH-Urteil vom 24.4.2002, a.a.O.). Die für den Zuwendungsempfänger handelnden natürlichen Personen sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die entgangene Steuer nicht nach § 47 AO erloschen ist und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind.
2. Körperschaft, die nicht nach §§ 51 ff. AO als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt ist
Es gelten die zu Tz. I.1 genannten Grundsätze.
3. Sonstige Aussteller unrichtiger Zuwendungsbestätigungen bzw. Veranlasser der Fehlverwendung von Zuwendungen
a) Natürliche Person:
Ist eine natürliche Person Zuwendungsempfänger und stellt diese die unrichtigen Zuwendungsbestätigungen aus, so ist sie als Haftungsschuldner in Anspruch zu nehmen.
b) BGB-Gesellschaft/Gemeinschaft:
Ist eine Gesellschaft/Gemeinschaft Zuwendungsempfänger, kommen zwar ein, mehrere oder alle Gesellschafter als Haftungsschuldner in Betracht. Vorrangig sollte aber als Haftungsschuldner die handelnde Person in Anspruch genommen werden.
II. Bindung der Haftungsinanspruchnahme an den Vertrauensschutz beim Zuwendenden
Der Haftungstatbestand ist an den Vertrauensschutz beim Zuwendenden gekoppelt. Dies bedeutet, dass bei der Haftungsprüfung stets die Gutgläubigkeit des Zuwendenden zu prüfen ist. Obwohl der pauschale Ansatz der Haftungssumme mit 30 v.H. des zugewendeten Betrages gegen eine in jedem Einzelfall zu prüfende Verknüpfung des Haftungstatbestandes mit dem Vertrauensschutz beim Zuwendenden spricht, ist die Haftungsinanspruchnahme von einem bestehenden Vertrauensschutz abhängig.
Die Darlegungs- und Beweislast für die den Vertrauensschutz ausschließenden Gründe hat im Haftungsverfahren der Aussteller der unrichtigen Zuwendungsbestätigung. Der potentielle Haftungsschuldner hat daher auch die Möglichkeit einzuwenden, dass es, bezogen auf die einzelne Zuwendung, zu keinem Steuerausfall gekommen ist, weil der Zuwendende z.B. den Abzug der Zuwendung bei seiner Steuererklärung nicht begehrt.
III. Vertrauensschutz beim Zuwendenden
Nach § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG darf der Zuwendende auf die Richtigkeit der Bestätigung vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Widerruft der Aussteller der unrichtigen Zuwendungsbestätigung diese, bevor der Zuwendende seine Steuererklärung einschließlich der unrichtigen Bestätigung beim Finanzamt abgegeben hat, kann der Zuwendende nicht mehr auf die Richtigkeit der Bestätigung vertrauen. Da auch bei der Anwendung der Vertrauensschutzregelung § 150 Abs. 2 AO zu beachten ist, wonach die Angaben in der Steuererklärung wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen sind, darf der Zuwendende in diesem Fall den Abzug der Zuwendung nicht mehr unter Hinweis auf den Vertrauensschutz beantragen.
Die Bösgläubigkeit des Zuwendenden ist u.a. gegeben, wenn ihm Umstände bekannt sind, die für eine Verwendung der Zuwendung für nicht steuerbegünstigte Zwecke sprechen, z.B. bei Vorgabe des Zuwendenden zu einer Verwendung im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb), oder wenn der „Zuwendung” eine Gegenleistung gegenübersteht.
Kein Fall des Vertrauensschutzes ist gegeben, wenn der Zuwendende keine nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Zuwendungsbestätigung vorle...