Rz. 163
Der Spendenabzug für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen wird in § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 KStG geregelt. Spenden an politische Parteien, § 9 Nr. 3b a. F. KStG, und an unabhängige Wählergruppen, § 9 Nr. 3c a. F. KStG, sind seit dem VZ 1994 nicht mehr abziehbar.
Rz. 164
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG ist eine für das KSt-Recht eigenständige Regelung, die aber § 10 b EStG entspricht. Soweit darüber hinaus § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG keine eigenständige Regelungen enthält, gelten nach § 8 Abs. 1 KStG die Regelungen des Einkommensteuerrechtes. Die Änderungen durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 gelten gleichermaßen für die KSt, sodass die Ausführungen in den Rz. 1, 34, 50, 54, 64 ff. auch hierfür gelten.
Rz. 165
Der Sonderausgabenabzug des EStG, insbesondere auch § 10 b EStG, ist auf natürliche Personen zugeschnitten, da es sich um Privataufwendungen handelt. Da Körperschaftssteuersubjekte keine Privatsphäre haben, bedarf es des § 9 KStG, um diese Aufwendungen abziehen zu können. Die Aufwendungen wirken sich daher wie Betriebsausgaben aus, obwohl sie weder Betriebsausgaben, Werbungskosten, Anschaffungskosten noch Herstellungskosten sein können. Das hat zur Folge, dass die Zuwendungen bei der Körperschaft einen etwaigen Verlust erhöhen, während die Zuwendungen bei der Einkommensteuer keinen Einfluss auf den Verlustabzug haben können, § 2 Abs. 4 EStG i. V. m. § 10 d Abs. 1 Satz 1 EStG (= negativer Gesamtbetrag der Einkünfte).
Rz. 166
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG gilt für alle unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen KSt-Subjekte. Die Vorschrift hat sachliche Bedeutung für die Ermittlung des Einkommens.