11.1 Allgemeines
Rz. 173
Neben die klassische Zuwendung ist seit Längerem mehr und mehr das Sponsoring getreten. Bei Leistungen dieser Art ist abzugrenzen, ob die Aufwendungen des Sponsors als Zuwendung/Betriebsausgaben (ggf. Werbungskosten) abziehbar oder ob sie der Privatsphäre zuzuordnen und damit gar nicht abziehbar sind. Die Verwaltung hat ein BMF-Schreiben v. 9.7.1997 zur steuerlichen Behandlung des Sponsorings veröffentlicht und durch das BMF-Schreiben v. 18.2.1998 bereits wieder ersetzt. Inhaltlich ist das 2. BMF-Schreiben um 2 Sätze zum Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes erweitert worden.
11.2 Begriff des Sponsorings
Rz. 174
Das BMF-Schreiben definiert Sponsoring als Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Im Gegensatz zur Werbung im engeren Sinne, die regelmäßig für ein bestimmtes Produkt wirbt, wird beim Sponsoring das Ziel angestrebt, den Sponsor in die Nähe des Gesponserten zu bringen, um dessen Wertschätzung in der Öffentlichkeit auf das Unternehmen zu übertragen. Die Leistung wird daher regelmäßig aufgrund eines Sponsorvertrages erbracht, der den Inhalt der Leistungen und damit auch die steuerliche Behandlung bestimmt.
Kein Sponsoring liegt nach BFH-Auffassung bei Durchführung eines Golftuniers nebst Bewirtung der Teilnehmer vor, selbst wenn der Erlös für krebskranke Kinder dient.
Entsprechendes gilt für Aufwendungen zu einer Regatteneinladung anlässlich der Kieler Woche.
11.3 Steuerliche Behandlung der Leistungen beim Sponsor
Rz. 175
Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring gemachten Aufwendungen können sein:
Rz. 176
Die Abgrenzung Betriebsausgaben von den Zuwendungen richtet sich danach, ob eine Gegenleistung vereinbart worden ist. Ist dies der Fall, kann keine Zuwendung vorliegen, da diese die Unentgeltlichkeit voraussetzt. Ist eine Gegenleistung vereinbart, ist zu prüfen, ob für die Aufwendungen eine betriebliche oder private Veranlassung gegeben ist. Dabei bereitet die Abgrenzung zwischen Betriebsausgaben und Zuwendungen die größten Schwierigkeiten. Zwar werden Betriebsausgaben wie auch Zuwendungen bei der ESt, KSt oder GewSt gewinnmindernd berücksichtigt, die Abgrenzung ist aber aus verschiedenen Gründen von erheblicher Bedeutung:
- Betriebsausgaben sind ohne Begrenzung durch Höchstbeträge abziehbar.
- Der Betriebsausgabenabzug verlangt keinen privilegierten Empfänger, sodass insbesondere auch natürliche Personen Empfänger von Betriebsausgaben sein können.
Im Ergebnis ist der Betriebsausgabenabzug daher regelmäßig für den Sponsor günstiger.
Rz. 177
Die Abgrenzung zwischen Zuwendung und Betriebsausgabe erfolgt primär nach der Motivation des Leistenden. Betriebsausgaben liegen daher bereits dann vor, wenn der Unternehmer wirtschaftliche Vorteile erstrebt, die in der Sicherung seines unternehmerischen Ansehens liegen können. Betriebsausgaben liegen immer dann vor, wenn der Sponsorleistung eine Gegenleistung gegenübersteht. Dies ist der Fall, wenn der Gesponserte auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf den von ihm benutzten Fahrzeugen oder anderen Gegenständen auf das Unternehmen oder die Produkte des Sponsors werbewirksam hinweist. Entsprechendes gilt über die Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen, insbesondere wenn die Berichte in die Öffentlichkeitsarbeit des Sponsors eingebunden sind oder wenn der Sponsor an Pressekonferenzen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen des Empfängers mitwirken und eigene Erklärungen über sein Unternehmen oder seine Produkte abgeben kann. Ein wirtschaftlicher Vorteil kann auch erreicht werden, wenn der Sponsor durch Verwendung des Namens, von Emblemen oder Logos des Empfängers oder in anderer Weise öffentlichkeitswirksam auf seine Leistung aufmerksam macht. Keine Rolle spielt, ob die Leistungen notwendig, üblich oder zweckmäßig sind. Dies folgt bereits aus dem Begriff der Betriebsausgaben und ist kein Problem des Sponsorings. Allerdings können die Aufwendungen unter...