2.1 Allgemeines
Rz. 18
Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) i. S. d. § 10 b EStG sind Ausgaben, die vom Steuerpflichtigen freiwillig und ohne Gegenleistung (unentgeltlich) zur Förderung gemeinnütziger (§ 52 AO), mildtätiger (§ 53 AO) und kirchlicher (§ 54 AO) Zwecke geleistet werden. Voraussetzung für den Abzug der Zuwendungen ist demnach, dass die Ausgabe freiwillig, d. h. ohne rechtliche Verpflichtung bzw. bei freiwillig eingegangener Verpflichtung, und unentgeltlich, d. h. ohne Gegenleistung des Empfängers bzw. ohne unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung erbracht wird.
2.2 Zuwendungen
Rz. 19
Zuwendungen sind Ausgaben, auch wenn letzterer Begriff durch den der Zuwendung ersetzt worden ist. Eine sachliche Änderung ist hierdurch aber nicht eingetreten. Eine gesetzliche Definition der Ausgaben findet sich im EStG nicht, jedoch kann aus dem Begriff der Einnahmen gem. § 8 Abs. 1 EStG im Umkehrschluss der Ausgabenbegriff dahin bestimmt werden, dass er alle abfließenden Güter (vgl. § 11) in Geld oder Geldeswert erfasst. Hierunter fallen neben Geldzahlungen und Sachzuwendungen auch Aufwendungen, die der Steuerpflichtige in Zusammenhang mit ansonsten nicht berücksichtigungsfähigen Leistungen erbringt. Ohne Bedeutung ist es, ob die Zuwendung als einmalige Zuwendung oder in Form wiederkehrender Leistungen geleistet wird.
Zu den Ausgaben gehört auch die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums, z. B. durch unentgeltliche Überlassung eines geleasten Gegenstandes.
Rz. 20
Die Zuwendung muss zu einer endgültigen wirtschaftlichen Belastung des Zuwendenden führen. Daran fehlt es, wenn ein Ehegatte Zahlungen zur Erhaltung des unter Denkmalschutz stehenden Einfamilienhauses seiner mit ihm zusammenveranlagten Ehefrau leistet oder TV-Gewinne Prominenter gespendet werden, da die Prominenten über den Gewinn nicht frei verfügen können, sodass mangels Zufluss bei ihnen auch keine Ausgabe vorliegen kann. Eine Zuwendung kann mit der Auflage verbunden sein, sie für bestimmte steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, sog. Zweckbindung. Unzulässig ist aber die Auflage, die Zuwendung an eine natürliche Person weiterzugeben.
Rz. 21
Zuwendungen werden regelmäßig in Geld geleistet. Begünstigt sind aber auch Sachzuwendungen und die Zuwendung von gebrauchten Wirtschaftsgütern.
Sachzuwendungen sind grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 10 b Abs. 3 Satz 3 EStG). Das ist nach § 9 Abs. 2 BewG der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dies gilt nach § 10 b Abs. 3 Satz 3 EStG i. d. F. des JStG 2009 ab VZ 2009 aber nur, wenn die Veräußerung des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Zuwendung keinen Besteuerungstatbestand erfüllen würde. In allen übrigen Fällen dürfen nach § 10 b Abs. 3 Satz 4 EStG i. d. F. des JStG 2009 die fortgeführten Anschaffungs-/Herstellungskosten nur überschritten werden, soweit eine Gewinnrealisierung stattgefunden hat.
Wird einer steuerbegünstigten Körperschaft z. B. eine Beteiligung i. S. d. § 17 EStG zugewendet, führt dies mangels eines Realisierungstatbestandes nicht zu einem Veräußerungsgewinn. Gleichzeitig konnte aber nach § 10 b Abs. 3 Satz 3 EStG a. F. der gemeine Wert angesetzt werden. Der Gesetzgeber sieht hierin einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil, die durch die Neuregelung des § 10 b Abs. 3 Satz 3, 4 EStG verhindert wird.
Rz. 21a
Hat der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut unmittelbar vor seiner Zuwendung einem Betriebsvermögen entnommen, darf als Zuwendung höchstens der bei der Entnahme angesetzte Wert zugrunde gelegt werden (§ 10 b Abs. 3 Satz 2 EStG). Diese Regelung ist durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz v. 21.2.2013 neu formuliert worden, ohne dass eine sachliche Änderung eingetreten ist. Klarstellend ist in das Gesetz aufgenommen worden, dass die auf die Entnahme entfallende USt zur Zuwendungshöhe gehört. Auch dies war bisher geltendes Recht. Die Einschränkung ist erforderlich, weil § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 5 EStG die Bewertung einer Sachentnahme mit dem Buchwert gestattet, wenn der entnommene Gegenstand unentgeltlich einer bestimmten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten Körperschaft überlassen wird, die ausschließlich und unmittelbar der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient. Das gilt bisher nach dem Verweis in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG auf § 10 b Abs. 1 Satz 3 EStG auch für Zuwendungen an bestimmte Stiftungen.
Es ist nicht erforderlich, dass der Zuwendungsempfänger das Wirtschaftsgut für seine steuerbegünstigten Zwecke einsetzt, sodass eine Weiterveräußerung, z. ...