Rz. 54
Begünstigt waren Spenden an Stiftungen des öffentlichen Rechts und an nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Stiftungen des privaten Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. d. §§ 52 bis 54 AO, § 10 b Abs. 1 Satz 3 EStG a. F., bis zu 20.450 EUR (bis 31.12.2001 = 40.000 DM), über die allgemeine Förderung hinaus.
Durch Gesetz vom 10.10.2007 ist der zusätzliche Spendenbetrag von 20.450 EUR gestrichen worden. Nunmehr können Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung im Jahr der Spende und in den folgenden 9 VZ bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. EUR zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach § 10 b Abs. 1 Satz 1 EStG abgezogen werden. Der Betrag von 1 Mio. EUR bezieht sich auf den gesamten 10-Jahreszeitraum und kann innerhalb dieses Zeitraumes der Höhe nach nur einmal in Anspruch genommen werden, bei Ehegatten/Lebenspartner (§ 2 Abs. 8 EStG) von jedem, wenn er selbst die 1 Mio EUR erbracht hat. Hat etwa der eine Ehegatte/Lebenspartner 1,5 Mio. EUR erbracht, kann er nur 1 Mio. EUR abziehen; ein Übertrag auf den anderen Ehegatten/Lebenspartner ist nicht zulässig.
Diese Rechtslage ist durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz v. 21.3.2013 (Rz. 1) ab 1.1.2013 geändert worden. Für Ehegatten/Lebenspartner, die zusammen veranlagt werden, können 2 Mio. EUR abgezogen werden, unabhängig davon, wer den Betrag erbracht hat, d. h. im Beispiel, dass bei der Zusammenveranlagung der Ehegatten/Lebenspartner 1,5 Mio. EUR abzuziehen sind. Es muss nicht nachgewiesen werden, dass die Spende von beiden wirtschaftlich getragen wurde. Wird innerhalb des 10-Jahreszeitraums zur Einzelveranlagung gewechselt, ist der verbleibende Spendenvortrag aufzuteilen. Zugleich ist durch dasselbe Gesetz der Begriff des Vermögensstocks als zu erhaltendes Vermögen der Stiftung definiert worden. Spenden in das verbrauchbare Vermögen der Stiftung sind nach § 10 b Abs. 1a Satz 2 EStG nicht begünstigt. Das Vermögen einer Verbrauchsstiftung ist zum Verbrauch innerhalb eines bestimmten Zeitraums bestimmt. Zum zu erhaltenden Vermögen einer Stiftung gehören insbesondere Vermögenswerte, die anlässlich der Stiftung zugewendet werden und nicht zum Verbrauch bestimmt sind. Handelt es sich um eine Stiftung, die sowohl verbrauchbares als auch nicht verbrauchbares Vermögen hat, sind die Spenden in das nicht verbrauchbare Vermögen nach § 10 b Abs. 1a EStG abziehbar, Spenden in das verbrauchbare Vermögen nach § 10 b Abs. 1 EStG. Hierbei muss der Spender gegenüber der Stiftung deutlich machen, in welches Vermögen seine Spende erfolgt.
Gefördert werden nunmehr nicht nur Spenden anlässlich der Neugründung einer Stiftung, sondern auch Spenden nach der Errichtung der Stiftung mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass die Spende der Vermögensausstattung zugutekommen soll, sog. Zustiftungen.
Gefördert werden auch Spenden nach Errichtung der Stiftung mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass die Spende der Vermögensausstattung zugutekommen soll (sog. Zustiftungen). Begünstigt sind auch Spenden an Stiftungen, die Spenden für andere Stiftungen sammeln (sog. Spendensammelstiftungen oder Förderungsstiftungen).
3.2.4.1 Stiftungen
Rz. 55
Der Begriff der Stiftungen ist im Gesetz nicht definiert. Zu unterscheiden sind die rechtsfähigen Stiftungen des privaten oder öffentlichen Rechts von den nichtrechtsfähigen, unselbstständigen Stiftungen.
Stiftungen des Privatrechts sind rechtsfähige juristische Personen, in denen ein bestimmtes Vermögen (Zweckvermögen) rechtlich verselbstständigt wird, um für eine gewisse Dauer einen bestimmten Zweck nach dem Willen des Stifters zu erreichen (§§ 80 ff. BGB). Zur Entstehung einer selbstständigen Stiftung des Privatrechts ist ein einseitiger privater Stiftungsakt (einseitiges Rechtsgeschäft, Stiftungsgeschäft) sowie eine staatliche Genehmigung durch die zuständige Behörde des Bundeslandes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll, erforderlich, § 80 Abs. 1 BGB.
Unselbstständige oder treuhänderische Stiftungen werden durch Vertrag zwischen dem Stifter (Treugeber) und einem Treuhänder (Stiftungsträger) geschlossen. Diese Art der Stiftung verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit, das übertragene Vermögen wird Eigentum des Stiftungsträgers und bildet ein nichtrechtsfähiges Sondervermögen.
Stiftungen des öffentlichen Rechts sind mit Rechtsfähigkeit ausgestattete Vermögensbestände, die grundsätzlich vom Staat durch Gesetz oder Verwaltungsakt als solche errichtet und einem bestimmten Stiftungszweck gewidmet worden sind. Begünstigt sind allein Stiftungen des öffentlichen Rechts und steuerbefreite Stiftungen des privaten Rech...