Zusammenfassung
Unter Sponsoring versteht man ein privatrechtliches Vertragsverhältnis zwischen 2 oder mehreren Parteien, aufgrund dessen sich ein Unternehmen (der Sponsor) verpflichtet, an Einzelpersonen, Personengruppen, Organisationen oder Institutionen aus dem gesellschaftlichen Umfeld des Unternehmens (Gesponserte) materielle Vorteile zu gewähren. Der Gesponserte verspricht, zugunsten des Sponsors bestimmte Tätigkeiten zu entfalten und diesem bestimmte Rechte einzuräumen, damit der Sponsor seine unternehmerischen Marketing- und/oder Kommunikationsziele verfolgen kann.
Die Leistung des Sponsors besteht darin, dass er dem Gesponserten eine wirtschaftliche Unterstützung in Form von Geld, Sach- und/oder Dienstleistungen zukommen lässt. Die Gegenleistung des Gesponserten besteht darin, dass er zugunsten des Sponsors Werbeverpflichtungen z. B. bei Projekten oder Veranstaltungen übernimmt und sich damit für Zwecke des Marketings in kommunikative Aktivitäten des Sponsors einbeziehen lässt. Echtes Sponsoring ist im Allgemeinen dadurch gekennzeichnet, dass die Gegenleistung in einem positiven Imagetransfer besteht (Hey, DB 2005 S. 1403).
Gesetzlich geregelt ist der Abzug von Sponsoringaufwendungen in § 4 Abs. 4 EStG, § 10b EStG, § 12 Nr. 1 EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG. Bei Kapitalgesellschaften ist u. U. die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG einschlägig. Verwaltungsseitige Hinweise finden sich im sog. Sponsoringerlass (BMF, Schreiben v. 18.2.1998, IV B 2 – S 2144 – 40/98/IV B 7 – S 0183 – 62/98, BStBl 1998 I S. 212; Anhang 16 IV EStH 2012) sowie in der Verwaltungsanweisung zu den steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene (BMF, Schreiben v. 9.4.2020, IV C 4-S 2223/19/10003:003, 2020/0308754, BStBl 2020 I S. 498). Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Sponsorings aus Sicht des Sponsors hat sich das BMF in einem Schreiben auseinandersetzt (BMF, Schreiben v. 25.7.2014, IV D 2 – S 7100/08/10007 :003, BStBl 2014 I S. 1114).
1 Sponsoring-Erlass der Finanzverwaltung
Das BMF hat sich im sog. Sponsoring-Erlass zur ertragsteuerlichen Behandlung des Sponsorings geäußert. Das Schreiben regelt den Begriff des Sponsorings sowie die ertragsteuerliche Behandlung beim Sponsor und bei den steuerbegünstigten Empfängern.
Unter Sponsoring versteht das BMF die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden.
Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene
Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für von der Corona-Krise Betroffene sind nach den Maßgaben des Sponsoring-Erlasses zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen. Aufwendungen des sponsernden Steuerpflichtigen sind danach Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt. Diese wirtschaftlichen Vorteile sind u. a. dadurch erreichbar, dass der Sponsor öffentlichkeitswirksam (z. B. durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen usw.) auf seine Leistungen aufmerksam macht.
2 Arten von Sponsoring
Sponsoring kann sich auf unterschiedliche Bereiche beziehen. Man unterscheidet vor allem zwischen Sportsponsoring, Kunst- und Kultursponsoring, Sponsoring im sozialen und Umweltbereich sowie Sponsoring im Bereich von Wissenschaft und Forschung. Eine Sonderform ist Medien- und Programmsponsoring, durch die Fernsehübertragungen oder Rundfunksendungen "gesponsert" werden. Leistungen eines Sponsors beruhen häufig auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Sponsor und dem Empfänger der Leistungen (Sponsoring-Vertrag), in dem Art und Umfang der Leistungen des Sponsors und des Empfängers geregelt sind.
3 Abzug beim Sponsor
Ertragsteuerrechtlich können die Aufwendungen des Sponsors sein
Nach Ansicht der Rechtsprechung richtet sich die Qualifikation auf der Ebene des Sponsors vor allem nach dessen Motivation. Maßgebend sind dabei die Motive, wie sie durch die äußeren Umstände erkennbar werden.