Prof. Dr. Franceska Werth
Leitsatz
1. Zu den Betriebsausgaben gehören auch Sponsoringaufwendungen eines Freiberuflers zur Förderung von Personen oder Organisationen in sportlichen, kulturellen oder ähnlichen gesellschaftlichen Bereichen, wenn der Sponsor als Gegenleistung wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere auch in der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte bzw. Dienstleistungen seines Unternehmens werben will (vgl. BFH-Urteile vom 16.12.2015 – IV R 24/13, BFHE 252, 146, BStBl II 2017, 224, und vom 03.02.1993 – I R 37/91, BFHE 170, 247, BStBl II 1993, 441).
2. Ein Abzug von Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben setzt voraus, dass der Sponsoringempfänger öffentlichkeitswirksam auf das Sponsoring oder die Produkte bzw. Dienstleistungen des Sponsors hinweist und hierdurch für Außenstehende eine konkrete Verbindung zu dem Sponsor und seinen Leistungen erkennbar wird. Erfolgt das Sponsoring durch eine Freiberufler-Personengesellschaft, liegt der erforderliche hinreichende Zusammenhang zum Sponsor auch dann vor, wenn auf die freiberufliche Tätigkeit und Qualifikation der einzelnen Berufsträger hingewiesen wird.
Normenkette
§ 18 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 4 EStG
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine ärztliche Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer GbR. Mitglieder der GbR waren zwei Ärzte. Die Einnahmen aus der ärztlichen Tätigkeit beliefen sich im Streitjahr 2009 auf rd. 946.000 EUR, der nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte Gewinn aus selbstständiger Arbeit belief sich auf 454.124,03 EUR. Ab dem Jahr 2006 schloss die Klägerin mit A jährlich Sponsoring-Verträge ab, in denen sich A verpflichtete, mit einem Logo auf seiner Kleidung für sie zu werben. Die mit dem Logo beworbenen Internetseiten führten über einen dort angegebenen Link zu dem Internetauftritt der Klägerin. Zusätzlich erhielt die Klägerin das Recht, mit den Erfolgen von A zu werben. Unterschriebene Autogrammkarten und Postermaterial, ggf. weiteres Werbematerial, DVDs, Videos, Flyer sollten der Klägerin kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten des Sponsorings beliefen sich im Streitjahr auf 71.400 EUR brutto, welche die Klägerin über Darlehen finanzierte. Auf den Sponsoring-Vertrag für das Jahr 2010 wurde im Streitjahr ein Abschlag i.H.v. 23.800 EUR gezahlt. Weitere 3.000 EUR wurden im Streitjahr für das Personal-Sponsoring des M aufgewandt.
Das FA vertrat die Auffassung, dass diese Sponsoringaufwendungen nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Der hiergegen erhobene Einspruch und die Klage (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.5.2016, 4 K 1218/14, Haufe-Index 11344423, EFG 2017, 1876) hatten keinen Erfolg.
Entscheidung
Der BFH hat der Revision und Klage der Klägerin unter Aufhebung des FG-Urteils stattgegeben.
Hinweis
1. Der BFH hat im vorliegenden Fall einen sehr großzügigen Maßstab in Bezug auf die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für das Sponsoring von Freiberuflern angewandt. Aufgrund der starken Anonymisierung der BFH-Entscheidung lohnt auch ein Blick auf den Sachverhalt des FG-Urteils (EFG 2017, 1876). Es ging im vorliegenden Fall um das Sponsoring eines im Motorsport aktiven Rennfahrers durch eine GbR, deren Mitglieder als Ärzte freiberuflich tätig waren.
2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der Entscheidung des BVerfG (Beschluss vom 17.4.2000, 1 BvR 721/99, NJW 2000, 3195) auch die berufliche Außendarstellung von Angehörigen der freien Berufe einschließlich der Werbung durch Sponsoring in den Bereich der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten berufsbezogenen Tätigkeiten fallen. Danach sind auch solche Sponsoringmaßnahmen als Betriebsausgaben steuerlich anzuerkennen, die geeignet und dazu bestimmt sind, das Image des Freiberuflers im angesprochenen Adressatenkreis zu fördern und hierdurch das Vertrauen in seine Person und seine freiberuflichen Leistungen zu stärken. Die imagefördernde Wirkung kann sich dabei nicht nur aus dem Sponsoring von allgemein als unterstützungswürdig erachteten Aktivitäten, sondern auch aus einem Transfer des Images der gesponserten Aktivitäten auf die Tätigkeit des Freiberuflers ergeben.
3. Nach den Feststellungen des FG war eine beachtliche Werbewirksamkeit der Sponsoring-Aufwendungen im Streitjahr auch unter dem Gesichtspunkt einer Sicherung oder Steigerung des Ansehens für die Klägerin nicht gegeben, da weder über das – auf der Kleidung, der Kappe und/oder dem Motorsportwagen des Rennfahrers – angebrachte Logo noch über die Internetseite ein hinreichend erkennbarer, unmittelbarer Zusammenhang mit der Gemeinschaftspraxis hergestellt wurde.
Dies hat der BFH – entgegen der Würdigung des FG – anders gesehen. Nach seiner Auffassung finden sich aufgrund der mit dem Renn-Logo beworbenen Internetseite genügend weiterführende Informationen zur Tätigkeit der beiden Gesellschafter der Klägerin als Ärzte bei nationalen und internationalen Sportveranstaltungen und zur medizinischen Betreuung und Versorgung verschiedener Sportler. Diese Angaben w...