Das Verfahren des Restrukturierungsrahmens ist nicht durchdekliniert und formell wie das Insolvenzverfahren, sondern erlaubt es der Geschäftsleitung, sehr individuell abgestimmt auf die Unternehmensbedürfnisse bestimmte Maßnahmen einzuleiten oder auch nicht.
Der folgende Überblick zeigt die einzelnen Schritte des Restrukturierungsverfahrens:
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3.1 Restrukturierungsplan und Einbeziehung des Gerichts
Entschließt sich ein Unternehmen im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit für die Einleitung eines Restrukturierungsrahmens, muss sich die Geschäftsleitung auf den Hosenboden setzen und den Restrukturierungsplan nach den Vorgaben des StaRUG ausarbeiten (§§ 5-15 StaRUG, Anhang zum StaRUG). Dazu gehören u. a.
- die Ausarbeitung der Krisenursachen,
- die detaillierte Darstellung von Maßnahmen, die zur Krisenbewältigung ergriffen werden sollen,
- die Auflistung der Gläubiger und ihrer Forderungen, deren Einteilung in Gruppen und
- eine begründete Perspektive, dass und wie die drohende Zahlungsunfähigkeit beseitigt und der Bestand des Unternehmens gesichert werden wird.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat, wie von § 16 StaRUG vorgegeben, eine Checkliste für Restrukturierungspläne veröffentlicht, welche an die Bedürfnisse von kleinen und mittleren Unternehmen angepasst ist (https://www.bmj.de/DE/Themen/FinanzenUndAnlegerschutz/Fruehwarnsysteme/StaRUG.html).
Steht der Restrukturierungsplan, folgen Verhandlungen mit den Gläubigern und die Planabstimmung. Das alles geht ohne Einbeziehung des Gerichts. Der Schuldner kann jedoch beantragen, dass das Restrukturierungsgericht einen Termin ansetzt, in dem der Restrukturierungsplan und das Stimmrecht der Planbetroffenen erörtert werden und anschließend über den Plan abgestimmt wird (§ 45 Abs. 1 StaRUG). Der Ladung ist der Restrukturierungsplan beizufügen (§ 45 Abs. 3 StaRUG, Art. 12 Nr. 1 des Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften).
Ebenso kann auf Antrag des Schuldners das Gericht dazu aufgefordert werden, den von den Planbetroffenen angenommenen Restrukturierungsplan durch Beschluss zu bestätigen (§ 60 Abs. 1 S. 1 StaRUG). Die Bestätigung ist von Amts wegen gem. § 63 StaRUG jedoch zu versagen, wenn
- der Schuldner nicht drohend zahlungsunfähig ist,
- wenn wesentliche Verfahrensvorschriften nicht eingehalten sind oder
- die Ansprüche offensichtlich nicht erfüllt werden können.
Ein neuer § 63 Abs. 2 StaRUG (Art. 12 des Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften v. 22.7.2022) limitiert die Versagung der Planbestätigung. Nur noch auf Antrag eines Planbetroffenen darf sie erfolgen, und zwar dann, wenn wegen einer unzutreffenden Unternehmensbewertung die Voraussetzungen einer gruppenübergreifenden Mehrheitsentscheidung nach den §§ 26-28 StaRUG nicht erfüllt sind (Art. 12 Nr. 3 des Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften).
In den seltensten Fällen wird das Unternehmen sämtliche Gläubiger von seinem Sanierungsplan überzeugen können. Der Restrukturierungsrahmen bietet nun die Möglichkeit, Gläubigerminderheiten zu überstimmen und auch gegen ihren Willen Sanierungskonzepte durchzusetzen. Dafür aber braucht der Schuldner das Gericht. Dort zeigt es die Restrukturierung unter Vorlage des ausgearbeiteten Plans an. Nur mit Hilfe des Gerichts können auch die Verfahrenshilfen, z. B. Vollstreckungs- und Verwertungssperren in Anspruch genommen oder ein Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator bestellt werden.
3.2 Planreichweite, -abstimmung und -wirkung
Es besteht weitestgehende Freiheit des Unternehmens, welche Gläubiger in den Restrukturierungsplan einbezogen werden. Allerdings muss es dabei pflichtgemäßes Ermessen walten lassen. Sofern gestaltbare Rechte (§ 2 StaRUG) betroffen sind, können diese Gegenstand des Plans sein. So können nicht nur Gläubiger mit aufgenommen werden, denen Geld geschuldet wird, sondern z. B. auch solche, die Absonderungsrechte an Gegenständen des Unternehmens oder Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte innehaben.
Unantastbar sind hingegen
- Arbeitnehmerforderungen inklusive Zusagen auf betriebliche Altersversorgung sowie
- Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen und
- Forderungen aufgrund von Sanktionen (§ 4 StaRUG).
Die Abstimmung über den Plan kann gerichtlich oder außergerichtlich, schriftlich oder in einer Versammlung der Planbetroffenen erfolgen. Zur Annahme des Plans bedarf es einer qualifizierten Mehrheit von 75 % der Stimmrechte in jeder Gläubigergruppe (§ 25 StaRUG). Wird die 3/4-Mehrheit nicht erreicht, kann es noch eine gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung nach Maßgabe des § 26 StaRUG geben.
Wird der Plan außergerichtlich nicht einstimmig bestätigt, ist er gerichtlich zu erwirken. Nur dann reicht die Mehrheitsentscheidung...