Sofern – unabhängig von den Beweggründen – ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren nicht durchgeführt wurde, führen nur das optionale Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle bzw. das Statusfeststellungsverfahren bei der Einzugsstelle eine gewisse Rechtssicherheit.
3.1 Einschränkungen des Verfahrens
3.1.1 Antrag nur durch Beteiligte
Beim optionalen Statusfeststellungsverfahren haben die Beteiligten die Möglichkeit, bei der Clearingstelle ein Statusfeststellungsverfahren zu beantragen. Diese Option steht ihnen aber nicht uneingeschränkt zu. Zunächst einmal dürfen nur der Arbeitgeber bzw. Auftraggeber und der Arbeitnehmer bzw. Auftragnehmer sowie Dritte, wenn die Tätigkeit für diese erbracht wird, dieses Statusfeststellungsverfahren beantragen.
Sozialversicherungsträger können Verfahren nicht einleiten
Eventuell an dem Ergebnis interessierte andere Stellen, wie die Krankenkasse oder die Agentur für Arbeit, haben keine Berechtigung, dieses Statusverfahren zu initiieren. Auch wenn z. B. die Agentur für Arbeit das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses anzweifelt, so kann sie eine Klärung durch die Clearingstelle nicht eigenständig beantragen. In diesem Fall ist sie auf die Bereitschaft des Arbeitnehmers angewiesen.
3.1.2 Einleitung durch Einzugsstelle und Betriebsprüfung
Ein Anfrageverfahren bei der Clearingstelle ist darüber hinaus nicht möglich, wenn bereits durch eine Einzugsstelle ein Statusfeststellungsverfahren eingeleitet wurde. Für eine solche Einleitung reicht die Übersendung des Fragebogens seitens der Einzugsstelle bereits aus.
Ebenso ist ein optionales Statusfeststellungsverfahren nicht möglich, wenn dies Gegenstand einer Betriebsprüfung ist.
Kein Vertrauensschutz durch beanstandungsfreie Betriebsprüfung
Wurden in der Vergangenheit abgeschlossene beanstandungsfreie Betriebsprüfungen nicht durch einen entsprechenden Bescheid beendet, kann für den sozialversicherungsrechtlichen Status kein Bestands- und Vertrauensschutz für die Vergangenheit begründet werden. Die Rechtsfolgen einer irrtümlich angenommenen Sozialversicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit treten somit trotz der Betriebsprüfung gleichwohl ein. Zukünftig soll sich die Betriebsprüfung jedoch zwingend auf die im Betrieb tätigen Ehegatten, Lebenspartner, Abkömmlinge des Arbeitgebers sowie geschäftsführenden GmbH-Gesellschafter erstrecken und, sofern ihr sozialversicherungsrechtlicher Status nicht bereits durch einen Bescheid festgestellt ist, entsprechende Bescheide erlassen.
Entgegenwirken durch optionales Statusfeststellungsverfahren
Wenn im Rahmen einer Betriebsprüfung durch den Betriebsprüfdienst der Deutschen Rentenversicherung der Status eines Auftragnehmers bereits infrage gestellt wird, kann man diesen Zweifeln nicht durch ein optionales Statusfeststellungsverfahren entgegenwirken.
3.2 Rechtssicherheit und Leistungsbindung
Mit Abschluss des Statusfeststellungsverfahrens entscheidet die Clearingstelle über das Vorliegen einer Beschäftigung in allen Zweigen der Sozialversicherung.
Hierbei wird jedoch nur festgestellt, ob eine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung vorliegt (Elementenfeststellung), oder ob die Tätigkeit im Rahmen einer Selbstständigkeit ausgeübt wird. Die Clearingstelle entscheidet hingegen nicht, inwieweit eine festgestellte Beschäftigung Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und/oder Rentenversicherung auslöst.
Diese Entscheidung wird nicht nur für die Zukunft getroffen, sondern kann auch für bereits beendete Vertragsverhältnisse gelten.
Rechtssicherheit
Dadurch, dass die Clearingstelle eine für alle Träger der Sozialversicherung geltende Entscheidung trifft, bringt diese Feststellung eine hohe Rechtssicherheit für die Beteiligten mit sich.
Leistungsbindung der Arbeitsagentur
An die Entscheidung der Clearingstelle – sowohl beim optionalen wie auch beim obligatorischen Statusfeststellungsverfahren – ist auch die Arbeitslosenversicherung gebunden. Der Agentur für Arbeit steht – z. B. bei der Beantragung von Arbeitslosengeld – kein eigenes Prüfungsrecht im Leistungsfall zu. Sie kann sich nachträglich nicht darauf berufen, dass kein Beschäftigungsverhältnis bestanden hat und folglich die Gewährung beantragter Leistungen nicht verweigern. Für den betroffenen Beschäftigten tritt damit die gewünschte Rechtssicherheit ein.
Sicherung des Leistungsanspruchs
Insbesondere bei einer Beschäftigung unter Angehörigen ist das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses häufig Streitpunkt mit der Arbeitslosenversicherung. Besonders wichtig kann die Bewertung sein, wenn es zu einer Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers oder Insolvenz des Arbeitgebers kommt. In diesen Fällen gibt das optionale Statusfeststellungsverfahren nicht nur Rechtssicherheit, sondern sichert den Leistungsanspruch.
3.3 Prognoseentscheidung
Auftraggeber und Auftragnehmer können, um im Vorfeld Planungs- und Rechtssicherheit zu erlangen, auch bereits vor Aufnahme der Tätigkeit eine Feststellung des zu erwartenden Erwerbsstatus bei...