1 Prüfung der versicherungsrechtlichen Stellung
Jeder Auftraggeber hat zu prüfen, ob ein Auftragnehmer bei ihm abhängig beschäftigt oder für ihn selbstständig tätig ist. Ist ein Auftraggeber der Auffassung, dass im konkreten Einzelfall keine abhängige Beschäftigung vorliegt, ist formal nichts zu veranlassen. Der Auftraggeber geht jedoch das Risiko ein, dass bei einer Prüfung durch einen Versicherungsträger und ggf. im weiteren Rechtsweg durch die Sozialgerichte der Sachverhalt anders bewertet und dadurch die Nachzahlung von Beiträgen erforderlich wird.
In Zweifelsfällen optionales Anfrageverfahren einleiten
Bei Unsicherheiten zur versicherungsrechtlichen Beurteilung wird empfohlen, das Anfrageverfahren zur Statusklärung bei der Clearingstelle nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV mit einem Antrag einzuleiten.
Demgegenüber löst die Beschäftigung von GmbH-Gesellschaftern/-Geschäftsführern oder Ehegatten, Lebenspartnern bzw. Abkömmlingen des Arbeitgebers das obligatorische Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV aus.
2 Optionales Anfrageverfahren
Die Beteiligten können bei der Clearingstelle beantragen, den Status des Erwerbstätigen feststellen zu lassen. Dieses Verfahren tritt gleichwertig neben die Verfahren der Einzugsstellen und der Rentenversicherungsträger als Prüfstellen.
Die Clearingstelle stellt jedoch nur fest, ob es sich bei der zu bewertenden Tätigkeit
- um eine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung handelt (Elementenfeststellung) oder
- die Tätigkeit im Rahmen einer Selbstständigkeit ausgeübt wird.
Sie stellt hingegen nicht fest, ob und wenn ja in welchen Versicherungszweigen eine festgestellte Beschäftigung Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und/oder Rentenversicherung auslöst.
Optionales Anfrageverfahren sinnvoll nutzen
Ein optionales Anfrageverfahren ist immer dann zweckmäßig, wenn kein obligatorisches Anfrageverfahren im Rahmen des Meldeverfahrens ausgelöst wird, um eine verbindliche Statusentscheidung für alle Sozialversicherungsträger zu erlangen. Diese Notwendigkeit besteht z. B., wenn während eines bestehenden versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses durch Eheschließung ein neuer Status als Ehegatte zum Tragen kommt, welcher jedoch nicht melderelevant ist.
Eine Statusfeststellung kann durch beide Vertragspartner oder durch Dritte (wenn die Tätigkeit für diese erbracht wird) beantragt werden (Auftragnehmer und Auftraggeber). Das Anfrageverfahren kann jedoch nicht durch andere Versicherungsträger angestoßen werden. Dies gilt auch für bereits beendete Vertragsverhältnisse. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Beteiligten über die Einleitung eines Anfrageverfahrens einig sind, sondern ausreichend, wenn einer der Beteiligten das Anfrageverfahren beantragt. Die anderen Beteiligten werden dann zum Verfahren herangezogen. Aus Beweisgründen ist für das Anfrageverfahren bei der Clearingstelle die Schriftform vorgeschrieben.
Ausschlusstatbestände für das Anfrageverfahren
Das Anfrageverfahren bei der Clearingstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits durch eine Einzugsstelle oder einen Rentenversicherungsträger ein Verfahren zur Feststellung des Status der Erwerbsperson durchgeführt oder eingeleitet wurde. Dies kann der Fall sein, wenn z. B. ein Fragebogen an die Beteiligten versandt oder eine Betriebsprüfung angekündigt wurde.
Antragsformular zum Statusfeststellungsverfahren
Für die im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens erforderliche Prüfung, ob eine sozialversicherungspflichtige abhängige Beschäftigung vorliegt, müssen die Beteiligten einen Antrag in Form eines Fragebogens ausfüllen. Die geforderten Angaben sind notwendig, damit das Gesamtbild der Tätigkeit ermittelt werden kann. Außerdem soll so sichergestellt werden, dass die für die Entscheidung maßgeblichen Kriterien einheitlich erhoben werden. Der aktuelle Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status kann von der für das Statusfeststellungsverfahren zuständigen Clearingstelle der DRV Bund angefordert werden.
2.1 Verwaltungsverfahren bei der Clearingstelle
Die für die Entscheidung der Clearingstelle notwendigen Angaben und Unterlagen werden von dort schriftlich bei den Beteiligten (Auftragnehmer, Auftraggeber, Dritte) unter Fristsetzung angefordert. Die Frist zur Rückmeldung der erforderlichen Angaben wird jeweils angemessen festgesetzt. Nach Abschluss der Ermittlungen hat die Clearingstelle vor Erlass ihrer Entscheidung den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Die Clearingstelle teilt deshalb den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt und bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will. Dies ermöglicht den Beteiligten, vor Erlass des Statusbescheids, weitere Tatsachen und ergänzende rechtliche Gesichtspunkte vorzubringen. Eine Anhörung kann entfallen, wenn dem Antrag der Beteiligten entsprochen wird.