Rz. 426
Bei den in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BewG genannten Körperschaften und Vermögensmassen rechnen alle ihnen gehörenden Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen. Dabei ist ohne Belang, ob die genannten Gebilde eine genuin gewerbliche Tätigkeit entfalten oder nicht; denn sie unterhalten ohne Rücksicht auf ihre tatsächliche Betätigung kraft unwiderlegbarer Fiktion einen Gewerbebetrieb (kraft Rechtsform). So zählen bei den genannten Körperschaften und Vermögensmassen auch solche aktiven und passiven Wirtschaftsgüter sowie sonstigen aktiven und passiven Ansätze in der Steuerbilanz zum Betriebsvermögen, die nicht genuin gewerblichen Zwecken, sondern etwa land- und forstwirtschaftlichen Betätigungen oder der reinen Vermögensverwaltung dienen. Auch der Einsatz von Wirtschaftsgütern für Zwecke außerhalb der einkommensteuerrechtlich relevanten Einkünfteerzielung, z.B. der "Liebhaberei", steht der Qualifikation solcher Wirtschaftsgüter als Betriebsvermögen nicht entgegen.
Rz. 427
Unterhält eine der in Rede stehenden Körperschaften und Vermögensmassen mehrere – nach allgemeinen Grundsätzen eigenständige – Betriebe, so liegt gleichwohl nur ein einheitliches Betriebsvermögen vor mit der Folge, dass im Rahmen des § 97 BewG nur ein einziger Betriebsvermögenswert festzustellen ist.
Rz. 428
Reine Holdinggesellschaften verfügen nur über Betriebsvermögen. Hält eine Kapitalgesellschaft Beteiligungen an Personengesellschaften, sind die durch diese Beteiligungen mediatisierten Anteile an dem Betriebsvermögen der Personengesellschaften allerdings außer Ansatz zu lassen. Der Grund dafür ist darin zu sehen, dass die Zuordnung zum Betriebsvermögen und Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft ertragsteuerrechtlich wie bewertungsrechtlich Vorrang hat (§ 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 letzter Halbsatz BewG).
Rz. 429
§ 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BewG erfasst nur solche Körperschaften und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder ihren Sitz (§ 11 AO) im Inland haben. Trifft dies zu, rechnen zum Betriebsvermögen auch die im Ausland belegenen oder befindlichen Wirtschaftsgüter, wobei gleichgültig ist, ob die betreffenden Wirtschaftsgüter einer dort unterhaltenen Betriebsstätte zuzuordnen sind oder nicht. Befinden sich dagegen die Geschäftsleitung und der Sitz der Körperschaft oder Vermögensmasse im Ausland, so bilden nur diejenigen Wirtschaftsgüter einen gewerblichen Betrieb, welche gem. § 121 Nr. 3 BewG zum inländischen Betriebsvermögen gehören (näher dazu Rz. 1831 f.).
Rz. 430
Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BewG rechnen nur solche Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen, die der Körperschaft oder Vermögensmasse "gehören". Wirtschaftsgüter "gehören" in diesem Sinne in aller Regel dem bürgerlich-rechtlichen Eigentümer oder Inhaber. Maßgebend für die steuer- und damit auch bewertungsrechtliche Zurechnung sind aber letztlich die wirtschaftlichen Verhältnisse. Weichen daher "rechtliches" und "wirtschaftliches Eigentum" voneinander ab, so ist letzteres für die Zurechnung maßgebend.
Rz. 431– 450
Einstweilen frei.