Rz. 401

[Autor/Stand] Die Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GrStG bezüglich der Grundsteuerbefreiung bestimmter konfessioneller Zwecke dienender Dienstwohnungen stellt eine Ergänzung zur allgemeinen Steuerbefreiung von konfessionellem Grundbesitz gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrStG dar. Die Vorschrift beinhaltet unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz, dass Wohnungen als ausschließlich privaten Zwecken dienende Sphäre nicht in den Anwendungsbereich einer Grundsteuerbefreiung nach § 3 GrStG fallen. Der Gesetzgeber hat dies ausdrücklich in § 5 Abs. 2 GrStG vorgegeben.

 

Rz. 402

[Autor/Stand] Zweck der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GrStG ist vor dem Hintergrund der auch in diesem Fall nach Ansicht des Gesetzgebers erforderlichen weltanschaulich-religiösen Neutralität die dadurch ebenfalls gebotene Belastungsgleichheit zwischen den Religionsgesellschaften auch auf den eng damit verbundenen Bereich der Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener zu erstrecken. Allerdings beschränkt sich diese Zielsetzung nur auf diejenigen Wohnungen, die einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zugehörig sind. Die jüdischen Kultusgemeinden werden daneben zusätzlich für die Steuerbefreiung benannt, weil jüdische Kultusgemeinden ausnahmsweise nicht als öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft anerkannt sein können.[3]

 

Rz. 403

[Autor/Stand] Die Befreiung von Dienstgrundstücken und Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften wurde ursprünglich durch das Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[5] eingeführt. Danach richtete sich die Grundsteuerbefreiung dieser Grundstücke – allerdings nicht allgemein – nach den gemäß den geltenden landesgesetzlichen Vorschriften bereits vor dem 1.4.1938 bestehenden Befreiungen. Der Gesetzgeber war dabei der Auffassung, dass die vor dem 1.4.1938 bestehenden landesrechtlichen Grundsteuerbefreiungen zu den sog. negativen Staatsleistungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften gehören, deren Fortbestand nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 WRV bis zu deren gesetzlichen Ablösung verfassungsrechtlich garantiert sein sollten.[6] Eine vollständige Erstreckung auf alle Dienstgrundstücke bzw. Dienstwohungen im damaligen Bundesgebiet erfolgte erst durch das Grundsteueränderungesetz v. 24.8.1965.[7]

 

Rz. 404

[Autor/Stand] Über den bereits nach dem Wortlaut der Regelung bestehenden beschränkten Anwendungsbereich hinaus hat die in diesem Zusammenhang ergangene finanzgerichtliche Rechtsprechung den Anwendungsbereich weiter eingeschränkt. Ausgangspunkt dabei ist, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GrStG von der Regelung des § 5 GrStG, die insb. auch Dienstwohnungen von Staatsbediensteten betrifft, dadurch abweicht, dass er die Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener von der Grundsteuer freistellt. Nur für bestimmte Unterkünfte, die allerdings nicht Wohnungen i.S.d. § 5 Abs. 2 GrStG sein dürfen, werden in § 5 Abs. 1 Nr. 1–4 GrStG eng umrissene Ausnahmen gemacht. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GrStG steht vor diesem Hintergrund nicht im Einklang mit dem erkennbaren System des Grundsteuerrechts, wonach Wohnungen stets der Grundsteuer unterliegen. Aufgrund von Bedenken wegen Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 GG hat die Rechtsprechung eine Steuerbefreiung der Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener durch § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GrStG nur bei einengender Auslegung des Merkmals Dienstwohnung der Vorschrift als vereinbar mit dem Grundgesetz zugelassen. Die Verfassungsvorschrift des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV, wonach jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbstständig ordnet und verwaltet, hindert die Finanzgerichte bzw. Finanzbehörden nicht daran, bei Anwendung des GrStG die Befreiungsvorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 5 GrStG verhältnismäßig eng auszulegen.[9] Als Konsequenz dieser Rechtsprechung hat sich der Gesetzgeber veranlasst gesehen, neben einer inhaltlichen Anpassung der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GrStG zusätzlich § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 GrStG in den Katalog der Steuerbefreiungstatbestände aufzunehmen.[10]

 

Rz. 405– 420

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2020
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2020
[3] Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses v. 16.6.1965, BT-Drucks. IV/3631, 1.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2020
[5] BGBl. I 1951, 515, BStBl. I 1951, 463.
[7] BGBl. I 1965, 905.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2020
[10] Krit. zur Zuordnung der Katalogtatbestände § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 6 zu § 3 GrStG anstatt § 5 GrStG: Troll/Eisele, § 3 GrStG Rz. 60.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2020

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