Rz. 261
Bei einem Altenwohnheim handelt es sich um den auf Dauer angelegten Mittelpunkt des Lebens älterer Menschen, die sich entschlossen haben, ihren letzten Lebensabschnitt gemeinsam mit anderen Menschen in vergleichbarer Situation in einem von Fachkräften betreuten Heim zu verbringen. Dies drückt sich im Regelfall maßgeblich darin aus, dass die Bewohner eines Altenwohnheims den Wohnteil ihres Appartements entsprechend ihrer verminderten Leistungsfähigkeit und ihrer geringer werdenden eigenen Bedürfnisse individuell gestalten können. Für die Hauptmahlzeiten sind die Bewohner gewöhnlicher Weise an eine Gemeinschaftsverpflegung angeschlossen, die sie nach Gestaltung ihres Appartements in diesem oder in Gemeinschaftsräumen einnehmen können.
Rz. 262
Im Gegensatz zum Altenwohnheim handelt es sich bei einem Altenheim um eine Einrichtung, in dem ältere Menschen für die Zeit ihres Lebensabends mangels eigener Fähigkeit fachgerechte Unterstützung zu ihrer Haushaltsführung erhalten. In Anbetracht dessen erfordern die in einem Altenheim genutzten Räumlichkeiten nicht vollumfänglich die für eine Wohnung i.S.d. § 5 Abs. 2 GrStG erforderlichen Grundbestandteile (z.B. ausreichende Wohnfläche, Küche).
Rz. 263
Ein abgeschlossenes Appartement, das sich in einem Altenwohnheim mit Gemeinschaftsverpflegung befindet, stellt eine Wohnung i.S.d. § 5 Abs. 2 GrStG dar, sofern es der typologischen Beschreibung des Grundfalls einer Wohnung entspricht, d.h. aus mindestens einem Zimmer, Bad und WC, Flur und Loggia sowie eine Kücheneinrichtung mit einer Gesamtwohnfläche von mehr als 20 qm besteht.
Rz. 264
Ein wesentlicher Aspekt in Zusammenhang mit der Beurteilung von Räumlichkeiten in Altenwohnheimen als Wohnung i.S.d. § 5 Abs. 2 GrStG ist das Erfordernis einer Kücheneinrichtung. Gewöhnlicher Weise geht es dabei um eine Küchenkombination, bestehend aus Spüle mit Warm- und Kaltwasser, Kühlschrank und vorhandenen Elektrokochplatten. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann von der Möglichkeit einer dauerhaften Haushaltsführung in einem Altenwohnheim ausgegangen werden.
Rz. 265
Unabhängig davon sind nach der Verkehrsauffassung gleichwohl geringere Anforderungen an Größe und Ausstattung einer Wohnung in einem Altenwohnheim im Verhältnis zum gesetzlichen Grundfall einer Wohnung i.S.d. § 5 Abs. 2 GrStG zu stellen. Die geringeren Anforderungen werden durch die in einem Altenwohnheim bestehende eingeschränkte Haushaltsführung bestimmt. Den Heimbewohnern steht im Allgemeinen eine Gemeinschaftsverpflegung zur Verfügung mit der Folge einer eingeschränkten Haushaltsführung durch außerhalb der Wohnung zubereitete und verabreichte Hauptmahlzeiten.
Rz. 266– 280
Einstweilen frei.