Rz. 132
Der Ansatz eines Raummeterpreises richtet sich im Einzelfall nach der Gebäudeklasse des zu bewertenden Gebäudes. Die Anlagen 14 und 15 stellen dafür durchschnittliche Raummeterpreise grundsätzlich in Form von Rahmensätzen zur Verfügung. Innerhalb des einzelnen Rahmensatzes richtet sich der anzuwendende Raummeterpreis nach der erhöhten oder geringeren Güte der Ausstattung (zur Ermittlung des Raummeterpreises in diesen Fällen s. Rz. 91 ff.). Teilweise finden sich auch Raummeterpreise in Gestalt von Festsätzen (vgl. Anlage 14 Teil B).
Rz. 133
In den Anlagen 14 und 15 zu Abschn. 38 BewRGr sind für unterschiedliche Gebäudeklassen aufgrund von Erfahrungswerten Raummeterpreise festgelegt, die auf den Baupreisverhältnissen des Jahres 1958 beruhen und durch Anwendung des für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964 maßgebenden Baupreisindexes auf die Baupreisverhältnisse in diesem Zeitpunkt umgerechnet sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind diese den einzelnen Gebäudeklassen zugeordneten Durchschnittswerte zum Zwecke einer möglichst gleichmäßigen Bewertung grundsätzlich anzuwenden. Grund dafür ist, dass der Ansatz im Rahmen des Ansatzes des Sachwertverfahrens dazu dient, die Bewertung von bebauten Gebäuden an einem typisierten gemeinen Wert i.S.d. § 9 BewG anzulehnen.
Rz. 134
Eine verbindliche Rechtskraft kommt der Anlage 14 bzw. 15 nicht zu. Auch ist die dortige Einteilung nicht abschließend. Allerdings wird die Maßgeblichkeit der Gebäudeklasseneinteilung jedenfalls für den Regelfall vorausgesetzt. Soweit die BewRGr für die Abgrenzung der verschiedenen Gebäudeklassen voneinander Vorgaben machen, sind diese der Beurteilung zugrunde zu legen. Im Falle von Abgrenzungsproblemen einzelner Gebäudetypen untereinander hat eine Zuordnung zu der Gebäudeart zu erfolgen, die der Funktion und dem Zweck des zu beurteilenden Gebäudes am nächsten kommt.
Rz. 135
Zwar ist die Einteilung in die unterschiedlichen Gebäudeklassen grundsätzlich nicht abschließend, jedoch sind Abweichungen von der Gebäudeklasseneinteilung der BewRGr im Interesse einer möglichst gleichmäßigen Besteuerung, der Rechtssicherheit und der Praktikabilität des Bewertungsverfahrens auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die nach der Gebäudeklasseneinteilung maßgeblichen Durchschnittswerte für den gemeinen Wert des Gebäudes bedeutsame Eigenschaften z.B. hinsichtlich Bauart, Bauweise, Konstruktion sowie Objektgröße nicht ausreichend berücksichtigen und die Abweichung zwischen dem auf der Grundlage des Durchschnittswerts nach den BewRGr und dem nach den tatsächlichen durchschnittlichen Herstellungskosten vergleichbarer Bauwerke ermittelten Gebäudenormalherstellungswert außerhalb jeder bei Durchschnittswerten üblichen und nicht vertretbaren Toleranz liegt. Dies ist der Fall, wenn der Durchschnittswert nach dem BewRGr um mindestens 100 % höher als die durchschnittlichen tatsächlichen Herstellungskosten vergleichbarer Bauwerke ist oder m.a.W. die durchschnittlichen tatsächlichen Herstellungskosten vergleichbarer Bauwerke um mindestens 50 % vom Durchschnittswert nach den BewRGr abweichen. Praktisch erforderlich ist die Feststellung einer solch gravierenden Wertdiskrepanz, die eine Zuordnung in eine andere Gebäudeklasse rechtfertigen würde. Bei einer geringeren Abweichung ist diese nach der Rechtsprechung zur Wahrung der Praktikabilität des Bewertungsverfahrens hinzunehmen.