Rz. 30
Wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, des Grundvermögens und des Betriebsvermögens, die sich nur auf das Ausland erstrecken, sind ausdrücklich ausschließlich nach den Vorschriften des ersten Teils des BewG (§§ 1–16 BewG) zu bewerten, d.h. insb. die Vorschriften des zweiten Teils des BewG (§§ 17–109 BewG) kommen nicht zur Anwendung. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BewG i.V.m. § 9 BewG ist somit ausländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen ebenso wie ausländisches Grund- oder Betriebsvermögen stets mit dem gemeinen Wert zu bewerten, der gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 BewG durch den Preis bestimmt wird, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre, d.h. mit dem zum Bewertungszeitpunkt herrschenden Markt- bzw. Verkehrswert. Die Verweisung des § 31 Abs. 1 Satz 1 BewG erfordert, auch die Wertermittlungsgrundsätze gem. § 9 Abs. 2 Satz 2 BewG und § 9 Abs. 3 BewG zur Wertfindung für ausländisches Sachvermögen heranzuziehen. Daher sind mit Ausnahme der ungewöhnlichen und persönlichen Verhältnisse alle Umstände, die den Preis beeinflussen, im Rahmen der Wertfindung zu berücksichtigen. Fehlt ein Kaufpreis als Vergleichsgröße, ist der gemeine Wert gem. § 162 AO zu schätzen. Die Bewertungsgrundsätze des § 9 BewG sind auch im Rahmen der Anteilsbewertung von ausländischen Kapitalgesellschaften gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG anzuwenden.
Rz. 31
In praktischer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass zunächst die Angaben des Steuerpflichtigen den Ausgangspunkt für die Ermittlung des jeweiligen gemeinen Wertes darstellen. Entsprechend wird daher der Steuerpflichtige i.d.R. zur Mitwirkung an der Bewertung z.B. einer ausländischen Kapitalgesellschaft aufgefordert. Bei Auslandssachverhalten ist der Steuerpflichtige gem. § 90 Abs. 2 Satz 1 AO verpflichtet, für die von ihm gemachten Angaben die erforderlichen Beweismittel vorzulegen. Dafür hat er sämtliche ihm zustehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Eine Berufung darauf, dass Beweismittel nicht beschafft werden können, ist nicht möglich, wenn sich der Steuerpflichtige nach Lage des Falles bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätten verschaffen oder hätte einräumen lassen können. Den Steuerpflichtigen kann im Einzelfall die Verpflichtung zur Beweisvorsorge treffen, z.B. durch das zeitnahe Erstellen eines Wertgutachtens, das Sammeln von Anzeigen über Vergleichsobjekte oder durch die Einholung einer Werteinschätzung eines Maklers. Soweit Dritte Auskunft über relevante Sachverhaltsfragen geben können, besteht die Möglichkeit eines Auskunftsersuchens gem. § 93 AO. Ist der Steuerpflichtige nicht in der Lage, die für die Bewertung erforderlichen Angaben zu machen, oder sind diese offensichtlich nicht verwendbar, so ist der Wert durch die zuständige Veranlagungsstelle gem. § 162 AO zu schätzen.
Rz. 32
Der gemeine Wert von Auslandsvermögen kann auch aus Verkaufspreisen abgeleitet werden, die im Zeitraum nach dem Schenkungs- oder Erbfall als dem maßgeblichen Besteuerungszeitpunkt erzielt worden sind. Grundsätzlich sollte es dazu möglich sein, dass für eine (Rück-)Indexierung der Verkaufspreise auf den Besteuerungszeitpunkt hinreichende offizielle Statistiken des jeweiligen Belegenheitslandes vorliegen. Dieses Erfordernis kann aber umso eher entfallen, je kürzer der zeitliche Abstand zwischen dem Bewertungszeitpunkt und dem Verkaufszeitpunkt ist.
Rz. 33– 36
Einstweilen frei.