Rz. 153

[Autor/Stand] Die Frage, ob das vereinfachte Ertragswertverfahren auch bei der Ertragsteuer anzuwenden ist, wurde in der Vergangenheit kontrovers diskutiert. Keine Maßgeblichkeit des § 11 Abs. 2 BewG für die Ertragsteuer bestand nach der ausdrücklichen Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 4 BewG für Bewertungszeitpunkte vor dem 1.1.2009. Diese Regelung war durch das SEStEG[2] in das Bewertungsgesetz eingefügt worden und stellte klar, dass das "Stuttgarter Verfahren" nicht für Zwecke der Ertragsteuer angewandt werden konnte. Allerdings fehlte eine bundeseinheitliche Bewertungsregelung, wie in den Fällen zu verfahren ist, in denen der gemeine Wert eines Anteils bei der Ertragsteuer anzusetzen war. Aussagen der Finanzverwaltung zu dieser Problematik konnten dem sog. "Leitfaden zur Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften für ertragsteuerliche Zwecke" der nordrhein-westfälischen Oberfinanzdirektionen (vgl. § 11 BewG Anm. 804) entnommen werden. In der Praxis ist der Leitfaden zum Teil auch in anderen Bundesländern für ertragsteuerliche Zwecke angewandt worden.

 

Rz. 154

[Autor/Stand] Im Einzelnen vgl. zum Leitfaden § 11 BewG Anm. 804.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[2] Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften v. 7.12.2006, BGBl. I 2006, 2782; BStBl. I 2006, 4, 26.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017

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