Rz. 1
Der § 103a ist mit Wirkung vom 1.1.1974 an durch Art. 2 des Vermögensteuerreformgesetzes (VStRG) v. 17.4.1974 in das BewG eingefügt worden. In der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs des VStRG 1974 wird zur Einfügung des § 103a BewG folgendes ausgeführt:
"Es erscheint aus Gründen der Vereinfachung zweckmäßig, Rückstellungen für Preisnachlässe und für Wechselhaftung ausnahmsweise zum Abzug zuzulassen. Diese Rückstellungen sind mit den Werten der Steuerbilanz zu übernehmen (§ 109 Abs. 4 in der Fassung dieses Gesetzes)."
Rz. 2
Verbindlichkeiten (Schulden) können am Bewertungsstichtag dem Grunde und der Höhe nach ungewiß sein. In der Steuerbilanz können Rückstellungen nicht nur für Schulden und Lasten gebildet werden, die sich in der Höhe zunächst noch nicht genau bestimmen lassen, sondern auch für solche Schulden und Lasten, die zwar mit einiger Wahrscheinlichkeit entstehen werden, so daß der Steuerpflichtige damit rechnen muß, in Anspruch genommen zu werden, deren tatsächliche Entstehung aber am Tag der Bilanzaufstellung ungewiß ist (vgl. Abschn. 31c Abs. 5 EStR). Wie in Abschn. 28 Abs. 3 VStR zutreffend ausgeführt, sind Rückstellungen für Schulden, deren Entstehung vorläufig noch ungewiß ist, bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens wie aufschiebend bedingte Schulden und Lasten zu behandeln. Diese unterschiedliche Rechtslage hat in der Vergangenheit vielfach dazu geführt, daß unabhängig von der ertragsteuerrechtlichen Prüfung, ob eine Rückstellungsmöglichkeit vorlag, für die Vermögensbesteuerung zusätzlich die oft recht schwierig zu beurteilenden Fragen der Anwendung der §§ 4 ff. BewG zu entscheiden waren. Hier hat der § 103a BewG – zumindest in einem Teilbereich – Abhilfe geschaffen. Die Frage, ob dem Grunde nach eine Rückstellung für Preisnachlässe und eine Rückstellung für Wechselhaftung in der Vermögensaufstellung aufgeführt werden können, richtet sich nicht mehr nach §§ 4 ff. BewG, sondern ausschließlich nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen. Durch die Änderung des § 109 Abs. 4 BewG ist gleichzeitig sichergestellt worden, daß es auch hinsichtlich der Höhe der Rückstellung ausschließlich auf die ertragsteuerrechtlichen Grundsätze ankommt, so daß die entsprechenden Beträge ohne weiteres aus der Steuerbilanz in die Vermögensaufstellung übernommen werden können.
Rz. 3
§ 109 Abs. 4 BewG macht die Wertansätze, die sich nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen für alle Kapitalforderungen und für die Rückstellungen für Preisnachlässe und für Wechselhaftung ergeben, bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens verbindlich. Während jedoch bei den Kapitalforderungen der Ansatz in der Vermögensaufstellung weiterhin dem Grunde nach allein durch die bewertungsrechtlichen Vorschriften bestimmt wird, gelten bei den beiden Rückstellungen sowohl dem Grunde wie der Höhe nach allein die ertragsteuerrechtlichen Vorschriften (Abschn. 29a Abs. 1 Satz 1 und Abschn. 44 Abs. 1 VStR, Anm. 45 zu § 109 BewG).
Rz. 4
Bei den übrigen Schuldposten der Vermögensaufstellung bleibt es dabei, daß für sie wie bisher nur die bewertungsrechtlichen Vorschriften einschließlich der §§ 4 ff. BewG zu beachten sind. Für andere Eventualverpflichtungen, zB aus Bürgschaften und Sicherungsübereignungen von Wirtschaftsgütern, können deshalb wegen der aufschiebenden Bedingung keine Rückstellungen als Schuldposten berücksichtigt werden.