Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 10
Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbstgewonnenen Erzeugnisse. Als Boden i.S. des Satzes 1 gelten auch Substrate und Wasser. Ob eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, ist jeweils nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden.
Rz. 11
Liegt eine teils gewerbliche und teils land- und forstwirtschaftliche Betätigung vor, sind beide Betriebe selbst dann getrennt zu beurteilen, wenn eine zufällige, vorübergehende wirtschaftliche Verbindung zwischen ihnen besteht, die ohne Nachteil für diese Betriebe gelöst werden kann. Nur eine über dieses Maß hinausgehende wirtschaftliche Beziehung zwischen beiden Betrieben, d.h. eine planmäßig im Interesse des Hauptbetriebs gewollte Verbindung, kann eine einheitliche Beurteilung verschiedenartiger Betätigungen rechtfertigen. Sie führt zur Annahme eines einheitlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, wenn die Land- und Forstwirtschaft dem Unternehmen das Gepräge verleiht, und zur Annahme eines einheitlichen Gewerbebetriebs, wenn das Gewerbe im Vordergrund steht und die land- und forstwirtschaftliche Betätigung nur die untergeordnete Bedeutung einer Hilfstätigkeit hat.
Rz. 12
Durch die EStR 2012 ist diese Passage der R 15.5 Abs. 1 EStR neu gefasst worden. Nunmehr gilt, dass beim Vorliegen teils gewerblicher und teils land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten, eine Trennung der Tätigkeiten zu erfolgen hat, wenn dies nach der Verkehrsauffassung möglich ist. Dies gilt auch dann, wenn sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte zwischen den verschiedenen Tätigkeiten bestehen. Sind die verschiedenen Tätigkeiten jedoch derart miteinander verflochten, dass sie sich unlösbar gegenseitig bedingen, liegt eine einheitliche Tätigkeit vor. Eine solche einheitliche Tätigkeit ist danach zu qualifizieren, ob das land- und forstwirtschaftliche oder das gewerbliche Element überwiegt.
Rz. 13
Tätigkeiten, die die Voraussetzungen der folgenden Vereinfachungsregelungen erfüllen, gelten dabei als land- und forstwirtschaftlich. Bei der Ermittlung der in den folgenden Absätzen aufgeführten Umsatzgrenzen ist von den Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer auszugehen. Soweit es auf den Gesamtumsatz ankommt, ist hierunter die Summe der Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer zu verstehen.
Rz. 14
Auch hier ist eine Änderung durch die EStR 2012 insoweit eingetreten, als die Vereinfachungsregel ab dem 1.1.2012 nicht mehr zur Anwendung kommen darf. Der Hinweis auf die Vereinfachungsregelungen wurde daher gestrichen und durch eine allgemeine Formulierung, die auf die nachstehenden Grenzen verweist, ersetzt.
Rz. 15– 17
Einstweilen frei.