Rz. 136
[Autor/Stand] Zu der ersten Kategorie, also zu den Grundstücken, die stets nach § 147 BewG zu bewerten sind, wenn sie im Bewertungsstichtag nicht vermietet waren, gehören nach R 178 Abs. 1 Satz 3 ErbStR 2003[2] folgende Gewerbegrundstücke und sonstige Grundstücke:
- Badehäuser,
- Bootshäuser,
- Gewächshäuser,
- Hallenbäder,
- Kliniken,
- Kühlhäuser,
- Laboratorien,
- Lichtspielhäuser,
- Lichtspielzentren,
- Molkereigebäude,
- Parkhäuser, insb. Hoch- und Tiefgaragen sowie Parkpaletten,
- Pförtnergebäude,
- Produktionsgebäude,
- Saalbauten,
- Sanatorien,
- Tankstellengebäude, insb. Verkaufs-, Personal- und Sanitärräume sowie Wagenwasch-, Pflege- und Werkstatthallen, Lager und Garagen,
- Theater,
- Transformatorengebäude,
- Trinkhallen,
- Trockenhäuser,
- Werkstattgebäude
- und vergleichbare Gebäude.
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