Rz. 169
Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG a.F. um die Nr. 4a a.F. ergänzt. Damit wurde der Katalog des nicht begünstigten Verwaltungsvermögens um eine weitere Kategorie aufgestockt (sog. ZGGF = Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen, andere Forderungen). Damit sollte nach Auffassung des Gesetzgebers dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Wirtschaftsgüter nur dann zu begünstigen sind, wenn sie als betriebsnotwendig zu qualifizieren sind und den zur gesicherten Betriebsfortführung erforderlichen Umfang nicht übersteigen. Zugleich sollte die betriebswirtschaftlich notwendige Liquidität, die im Wesentlichen aus der normalen Geschäftstätigkeit des Unternehmens entsteht, begünstigt sein. Dem Verwaltungsvermögenstest des alten Rechts wurde somit ein Finanzmitteltest vorgelagert. Der Saldo dessen, was im Zuge des Finanzmitteltests als Verwaltungsvermögen i.S.v. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG a.F. identifiziert wurde, ging dann in den eigentlichen Verwaltungsvermögenstest ein.
Rz. 170
Mit dem ErbStAnpG 2016 hat der Gesetzgeber die Bestimmung zur Verwaltungsvermögenseigenschaft von Geldmitteln und Forderungen (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG a.F.) nochmals verschärft. Die Regelung bestimmt – wie früher –, dass Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen ab Überschreiten einer gewissen Grenze schädliches Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG darstellen. Erfasst werden umfassend Liquidität und Forderungen auf der Aktivseite, insbesondere also auch Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Forderungen gegen verbundene Unternehmen, Gesellschafterforderungen usw.
Rz. 171
Finanzmittel sind auch weiterhin Verwaltungsvermögen, wenn bestimmte Grenzen überschritten sind. Gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ErbStG sind Schulden und ggf. ein sog. Sockelbetrag abzugsfähig. Zu kürzen ist der Wert der Finanzmittel zunächst um den Wert der jungen Finanzmittel, da diese stets steuerpflichtiges Verwaltungsvermögen sind. Bei der Prüfung, ob Finanzmittel zum Verwaltungsvermögen gehören, ist nach den Neuregelungen maßgeblich, ob der Nettowert einen "Sockelbetrag" i.H.v. 15 % (bisher 20 %) des anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens des Betriebs oder der Gesellschaft übersteigt. Wenn das begünstigungsfähige Vermögen jedoch nicht einem in § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 4 ErbStG beschriebenen positiven Hauptzweck dient, ist kein Sockelbetrag zu berücksichtigen. Der Sockelbetrag ist nicht zu gewähren, wenn zwar ertragsteuerlich Unternehmensvermögen vorliegt, jedoch das Unternehmen de facto "dem Hauptzweck nach" nicht produktiv tätig wird.